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Bei der Förderung
von Bachelor- und Master-Studiengängen gibt es eine Altersgrenze, die besagt, dass die Ausbildung für den Bachelor und
Master vor der Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden muss. Gesetzliche Ausnahmen von dieser Altersregel sind
allgemein für den
Bachelor anwendbar und gelten in Ausnahmefällen auch für den Master.
Bitte erkundigen Sie sich im BAföG-Amt!
Die Altersgrenze ist auch zu beachten, wenn Studierende elternunabhängiges
BAföG bekommen. Grundsätzlich können die
Voraussetzungen für die elternunabhängige Förderung
auch noch nach dem Bachelor geschaffen werden. Demnach können
Studierende, die nach Abschluss des Bachelors und vor Aufnahme
eines Master-Studiengangs
drei Jahre lang erwerbstätig waren, für ein nachfolgendes
Master-Studium elternunabhängiges
BAföG beantragen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn
sie das Master-Studium vor der Vollendung des 30. Lebensjahres
aufnehmen.
Die Förderung über die Förderungshöchstdauer
hinaus, zum Beispiel wegen Gremientätigkeit, Krankheit oder
Kindererziehung kann sowohl für das Bachelor-, als auch
das Master-Studium in Anspruch genommen werden. Das gleiche
gilt für
Studienabschlusshilfen (siehe BAföG
als verzinsliches Darlehen). |