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BAFÖG
Elternunabhängige Förderung
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Oldenburg, Wilhelmshaven, Emden
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Wenn Sie schon länger auf eigenen Füßen stehen ...

Elternunabhängige Förderung

Nicht in jedem Fall ist das Einkommen der Eltern die Grundlage für die BAföG-Berechnung. In bestimmten Fällen wird nur das Einkommen des/der Studierenden und eventuell des Ehepartners berücksichtigt.

War man vor Beginn des Studiums länger berufstätig, gelten folgende Regeln: Nach Vollendung des 18. Lebensjahres müssen Sie fünf Jahre erwerbstätig gewesen sein, um Anspruch auf elternunabhängiges BAföG zu haben. Hat man eine dreijährige Ausbildung absolviert und war danach drei Jahre lang berufstätig, wird man ebenfalls gefördert. War die Ausbildung kürzer als drei Jahre, muss die anschließende Berufstätigkeit entsprechend länger sein, so dass insgesamt mindestens sechs Jahre erreicht werden. War die Ausbildung jedoch länger, müssen trotzdem drei Jahre Berufstätigkeit folgen, um Anspruch auf elternunabhängige Förderung zu haben.

Generell muss man in den Jahren der Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich finanziell selber zu unterhalten. Auf diese Zeit angerechnet werden auch Wehr- oder Zivildienst.

Elternunabhängiges BAföG auch noch nach dem Bachelor möglich

Grundsätzlich können die Voraussetzungen für die elternunabhängige Förderung auch noch nach dem Bachelor geschaffen werden. Demnach können Studierende, die nach Abschluss des Bachelors und vor Aufnahme eines Master-Studiengangs drei Jahre lang erwerbstätig waren, für ein nachfolgendes Master-Studium elternunabhängiges BAföG beantragen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie das Master-Studium vor der Vollendung des 30. Lebensjahres aufnehmen.

Anspruch auf elternunabhängiges BAföG besteht auch, wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist. Auch, wenn die Eltern im Ausland leben und daran gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten, hat man Anspruch auf elternunabhängige Förderung. Und wer ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht, fällt ebenfalls unter die Sonderregelung. Das Einkommen der Eltern bleibt auch unberücksichtigt, wenn man ausnahmsweise nach Vollendung des 30. Lebensjahres BAföG bezieht.

Für weitere Infos erkundigen Sie sich bitte beim BAföG-Amt oder schlagen Sie auf den Seiten der Sozialberatung nach.


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Stand: 05/08

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