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Wenn Sie ein Studium beginnen, geht das BAföG-Amt grundsätzlich
davon aus, dass Sie für die von Ihnen gewählte Ausbildung/Fachrichtung
geeignet sind. Für die ersten vier Semester Ihres Studiums
können
sie daher Förderung ohne Leistungskontrolle erhalten.
Zur Weiterförderung im 5. Fachsemester müssen Sie
einen Leistungsnachweis vorlegen, der den gesetzlichen Anforderungen
des § 48 BAföG entsprechen muss (Formblatt 5, rosa
Bescheinigung). Darin bescheinigt der/die BAföG-Beauftragte
Ihres Fachbereichs, ob Sie die üblichen Studienleistungen
rechtzeitig und ordnungsgemäß
erbracht haben.
Folgende Bescheinigungen können erfolgen:
1. Bescheinigung über den Leistungsstand des 4. Fachsemesters
(erbracht bis zum Ende des 4. FS) oder
2. Bescheinigung über den Leistungsstand des 3. Fachsemesters
(erbracht bis zum Ende des 3. FS)
Die Erstellung des Nachweises während des 4. Fachsemesters
hat den Vorteil, dass Sie die Bescheinigung mit den übrigen
Antragsunterlagen rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes
vorlegen können, so dass nach Möglichkeit eine Zahlungsunterbrechung
bei der Förderung vermieden werden kann.
Sollten Sie den üblichen Leistungsstand nicht bestätigt
erhalten, so legen Sie die "negative" Bescheinigung
bei uns vor. Gibt es Gründe für den fehlenden Leistungsstand,
die nach dem BAföG anzuerkennen sind, so weisen sie diese
schriftlich nach. Es kann dann bei Anerkennung dieser Verzögerung
eine spätere Vorlage eines "positiven" Leistungsnachweises
gewährt werden.
Ein positiver Leistungsausweis wird dann ausgestellt, wenn
nach
dem 4. Fachsemester mindestens 90 Kreditpunkte erreicht sind bzw.
nach
dem 3. Fachsemester mindestens 65 (FH) bzw. 67 (Universität).
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