| Nicht alle Studierenden, die etwas angespart
haben, müssen auf BAföG verzichten. Dennoch können
vorhandene Ersparnisse auf die Förderung angerechnet werden.
Wer also zu viel angespartes Geld hat, kann unter Umständen
weniger BAföG bekommen. Oft genug ist es die Unkenntnis der
Rechtslage, die zur späteren Überprüfung der Vermögensverhältnisse
führt – und in diesem Zusammenhang vielleicht auch zur
Rückforderung von Förderungsleistungen. Um Missverständnissen
vorzubeugen, hier die wichtigsten Infos:
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Der Freibetrag für
Vermögen beträgt derzeit 5.200 €
für den/die AntragstellerIn und ggf. 1.800 €
für Ehegatten und jedes Kind. Unterhalb dieser Grenze
wird bei der Berechnung der Förderung kein Vermögen
angerechnet. Wer sich also beispielsweise 4.000 €
mühevoll zusammengespart hat, braucht sich um dieses Geld
keine Sorgen zu machen. |
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Maßgeblich für die Berechnung sind die Ersparnisse
zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Falls Sie zu Studienbeginn größere Anschaffungen
wie etwa Computer, Auto o.ä. tätigen wollen, sollten
Sie das vor der BAföG-Antragstellung tun oder den Antrag
entsprechend später stellen. Erfolgt die Anschaffung
nach der Antragstellung, fällt das erst beim nächsten
Wiederholungsantrag ins Gewicht. Heben sie die Kaufbelege
auf, denn größere Ausgaben müssen Sie ggf.
nachweisen.
Sonderfall Auto: Seit 2009 wird auch ein Auto als Vermögen angerechnet, wenn es mehr als 7.500 € wert ist. Beispiel: Wird der Wert des Autos mit 9.000 € angesetzt, werden Ihnen 1.500 € als Vermögen angerechnet. |
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Für Wertpapiere gilt ab 01.04.05,
dass für
die Vermögensbewertung der Wert am Tag der Antragstellung
auf Ausbildungsförderung maßgeblich und nachzuweisen
ist. Bisher war das noch der 31.12. des Vorjahres. Der diesbezügliche
Hinweis im Erläuterungsblatt zum Vordruck ist somit u.U.
falsch. |
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Geld, das ihre Eltern (oder Großeltern)
auf Ihren Namen angelegt haben, wird Ihnen grundsätzlich
als Ihr Vermögen zugerechnet. Anderes könnte nur
dann anerkannt werden, wenn die Eltern wirtschaftlicher Eigentümer
bleiben wollten und es sich um ein eindeutiges Treuhandverhältnis handelt, das rechtlich nachvollziehbar ist. Im
Zweifel ist aber der im Rechtsverkehr auftretende Gläubiger
auch der Vermögensinhaber.
Vermögen,
das Sie geschenkt bekommen oder anderweitig erworben haben,
dürfen
Sie nicht an andere Personen übertragen,
um es der Anrechnung auf die BAföG-Förderung zu
entziehen; es würde weiterhin angerechnet werden. |
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Bausparverträge werden pauschal
mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt, weil bei der vorzeitigen
Verwertung ein Verlust gegeben sein kann. |
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Schulden werden den Ersparnissen
entgegengerechnet, allerdings müssen sie bei der Antragstellung
nachgewiesen werden. Ebenfalls berücksichtigt werden
Darlehensverpflichtungen, die nachweisbar sind. Gerade im Verwandtenverhältnis müssen diese glaubhaft sein. |
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Grundvermögen ist grundsätzlich
mit dem Zeitwert zu berücksichtigen. Wenn es sich aber
etwa um ein „angemessenes kleines Haus“ handelt,
das Sie selbst bewohnen, kann das unter Umständen anrechnungsfrei
bleiben. |
Datenabgleich wegen Vermögensüberprüfung
Durch das 21. Änderungsgesetz wurde in das BAföG die
gesetzliche Grundlage für den Datenabgleich nach § 45
d Einkommensteuergesetz aufgenommen, der Ausgang für die
Vermögensüberprüfung in einer Vielzahl von Förderfällen
war.
Fälle, in denen es wegen nicht angerechnetem
Vermögen zu Rückforderungen kommt, müssen
durch die Universität wegen Verdacht eines Betruges
an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Sie
werden als Ordnungswidrigkeit geprüft. Machen
Sie deshalb bei der Antragsstellung und späteren
Überprüfung unbedingt sorgfältige und
umfassende Angaben!
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