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Ersparnisse
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BAföG und Ersparnisse

Bestimmte Grenzen sind zu beachten

Nicht alle Studierenden, die etwas angespart haben, müssen auf BAföG verzichten. Dennoch können vorhandene Ersparnisse auf die Förderung angerechnet werden. Wer also zu viel angespartes Geld hat, kann unter Umständen weniger BAföG bekommen. Oft genug ist es die Unkenntnis der Rechtslage, die zur späteren Überprüfung der Vermögensverhältnisse führt – und in diesem Zusammenhang vielleicht auch zur Rückforderung von Förderungsleistungen. Um Missverständnissen vorzubeugen, hier die wichtigsten Infos:

Der Freibetrag für Vermögen beträgt derzeit 5.200 € für den/die AntragstellerIn und ggf. 1.800 € für Ehegatten und jedes Kind. Unterhalb dieser Grenze wird bei der Berechnung der Förderung kein Vermögen angerechnet. Wer sich also beispielsweise 4.000 € mühevoll zusammengespart hat, braucht sich um dieses Geld keine Sorgen zu machen.

Maßgeblich für die Berechnung sind die Ersparnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Falls Sie zu Studienbeginn größere Anschaffungen wie etwa Computer, Auto o.ä. tätigen wollen, sollten Sie das vor der BAföG-Antragstellung tun oder den Antrag entsprechend später stellen. Erfolgt die Anschaffung nach der Antragstellung, fällt das erst beim nächsten Wiederholungsantrag ins Gewicht. Heben sie die Kaufbelege auf, denn größere Ausgaben müssen Sie ggf. nachweisen.

Sonderfall Auto: Seit 2009 wird auch ein Auto als Vermögen angerechnet, wenn es mehr als 7.500 € wert ist. Beispiel: Wird der Wert des Autos mit 9.000 € angesetzt, werden Ihnen 1.500 € als Vermögen angerechnet.

Für Wertpapiere gilt ab 01.04.05, dass für die Vermögensbewertung der Wert am Tag der Antragstellung auf Ausbildungsförderung maßgeblich und nachzuweisen ist. Bisher war das noch der 31.12. des Vorjahres. Der diesbezügliche Hinweis im Erläuterungsblatt zum Vordruck ist somit u.U. falsch.
Geld, das ihre Eltern (oder Großeltern) auf Ihren Namen angelegt haben, wird Ihnen grundsätzlich als Ihr Vermögen zugerechnet. Anderes könnte nur dann anerkannt werden, wenn die Eltern wirtschaftlicher Eigentümer bleiben wollten und es sich um ein eindeutiges Treuhandverhältnis handelt, das rechtlich nachvollziehbar ist. Im Zweifel ist aber der im Rechtsverkehr auftretende Gläubiger auch der Vermögensinhaber.
Vermögen, das Sie geschenkt bekommen oder anderweitig erworben haben, dürfen Sie nicht an andere Personen übertragen, um es der Anrechnung auf die BAföG-Förderung zu entziehen; es würde weiterhin angerechnet werden.
Bausparverträge werden pauschal mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt, weil bei der vorzeitigen Verwertung ein Verlust gegeben sein kann.
Schulden werden den Ersparnissen entgegengerechnet, allerdings müssen sie bei der Antragstellung nachgewiesen werden. Ebenfalls berücksichtigt werden Darlehensverpflichtungen, die nachweisbar sind. Gerade im Verwandtenverhältnis müssen diese glaubhaft sein.
Grundvermögen ist grundsätzlich mit dem Zeitwert zu berücksichtigen. Wenn es sich aber etwa um ein „angemessenes kleines Haus“ handelt, das Sie selbst bewohnen, kann das unter Umständen anrechnungsfrei bleiben.

Datenabgleich wegen Vermögensüberprüfung
Durch das 21. Änderungsgesetz wurde in das BAföG die gesetzliche Grundlage für den Datenabgleich nach § 45 d Einkommensteuergesetz aufgenommen, der Ausgang für die Vermögensüberprüfung in einer Vielzahl von Förderfällen war.

Fälle, in denen es wegen nicht angerechnetem Vermögen zu Rückforderungen kommt, müssen durch die Universität wegen Verdacht eines Betruges an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Sie werden als Ordnungswidrigkeit geprüft. Machen Sie deshalb bei der Antragsstellung und späteren Überprüfung unbedingt sorgfältige und umfassende Angaben!

 


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Stand 11/09

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