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BAFÖG
Vorausleistungen

Vorausleistungen nach § 36 BAföG

1. Was ist eine „Vorausleistung“?

Wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nach dem BAföG-Bescheid nicht leisten, kann anstelle ihres Unterhalts Ausbildungsförderung gezahlt – und damit vorausgeleistet – werden. Dies gilt auch, wenn die Anrechnung gar nicht erst durchgeführt werden kann, weil die Eltern auch nach der Einleitung eines Verwaltungszwangsverfahrens innerhalb von 2 Monaten die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen.

2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Vorausleistungen kann das BAföG-Amt nur erbringen, wenn die Ausbildung gefährdet ist, der Studierende dies glaubhaft macht und zuvor eine Anhörung der Eltern stattgefunden hat. Vorausleistungen sind nicht möglich, wenn die Eltern bereit sind, Unterhalt zu erbringen, und zwar entsprechend einer von ihnen getroffenen Bestimmung über die Art der Leistungen.

3. Der Antrag

Wer Vorausleistungen erhalten möchte, muss das entsprechende Formblatt ausfüllen und im BAföG-Amt abgeben. Sie können Vorausleistungen auch rückwirkend beantragen. (Nach Eintreffen des BAföG-Bescheids bis zum Ende des folgenden Kalendermonats)

Ist über den Anspruch auf Ausbildungsförderung noch nicht entschieden, können Sie den Antrag trotzdem schon einmal stellen, damit die erforderliche Frist der Antragstellung im Bewilligungszeitraum (1 Jahr ab Antrag) eingehalten wird.

4. Übergang des Unterhaltsanspruchs

Sind Ihre Eltern Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig für die Zeit, in der Sie Ausbildungsförderung bekommen, so geht dieser Unterhaltsanspruch nach § 37 Abs.1 BAföG an das Land über, und zwar mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Vorausleistung. Insgesamt beinhaltet der Übergang des Unterhaltsanspruches, dass Sie in dem Moment und in Höhe der Vorausleistung Ihren Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern verlieren und diesen nicht mehr selbst geltend machen oder darüber Vereinbarungen mit Ihren Eltern schließen können. Dies tut an Ihrer statt nun das BAföG-Amt.

5. Grenzen der Inanspruchnahme

Den Übergang des Unterhaltsanspruchs bekommen die Eltern durch das BAföG-Amt mitgeteilt, das gleichzeitig zur Leistung des Unterhalts auffordert.
Weil das Land den übergegangenen Unterhaltsanspruch des Studierenden verfolgt, kann es von dessen Eltern nicht mehr Geld verlangen als dieser selbst. Wenn das Amt für Ausbildungsförderung zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorausleistung nicht oder nur teilweise durch einen Unterhaltsanspruch getragen wird, oder eine gerichtliche Durchsetzung sehr risikoreich ist, kann es auch ohne gerichtliche Klärung davon absehen, die Eltern in Anspruch zu nehmen.

6. Auswirkungen auf den Darlehensanteil der Förderung

Wenn die Vorausleistung – wie im BAföG-Regelfall – zur Hälfte als Darlehen gewährt wurde und die Eltern keine Unterhaltsleistungen erbringen müssen, bleibt es dabei, dass Sie den Darlehensanteil wie bei der normalen Förderung nach Studienende an das Bundesverwaltungsamt zurückzahlen müssen. Zahlen die Eltern hingegen an das Studentenwerk bzw. Land, vermindert sich das Darlehen entsprechend der gezahlten Summe, die auf Zuschuss und Darlehen hälftig angerechnet wird.

Haben Sie Ausbildungsförderung als Bankdarlehen bekommen, findet ein Anspruchsübergang auf das Land (s. Punkt 4) nicht statt.

7. Vor- und Nachteile einer Vorausleistung

Die Vorausleistung bietet Studierenden die Möglichkeit, vergleichsweise schnell an die erforderlichen Mittel für Lebensunterhalt und Ausbildung zu gelangen, ohne dabei selbst gegen die Eltern prozessieren und daraus ein Kostenrisiko tragen zu müssen. Allerdings entfällt die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch selbst zu verfolgen und etwaige gerichtliche Schritte zu bestimmen oder zu verhindern. Besteht allerdings ein Unterhaltsanspruch nicht mehr, so kann auf diesem Wege faktisch eine elternunabhängige Förderung erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen der elternunabhängigen Förderung im Sinne v. § 11 Abs.3 BAföG nicht vorliegen.

 

Detailliertere Informationen im BAföG-Infoblatt "Vorausleistung" (pdf-Datei).


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Stand: 05/08

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