1. Was ist eine „Vorausleistung“?
Wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nach dem
BAföG-Bescheid nicht leisten, kann anstelle ihres Unterhalts
Ausbildungsförderung
gezahlt
– und damit vorausgeleistet – werden. Dies gilt auch,
wenn die Anrechnung gar nicht erst durchgeführt werden
kann, weil die Eltern auch nach der Einleitung eines Verwaltungszwangsverfahrens
innerhalb von 2 Monaten die erforderlichen Auskünfte nicht
erteilen.
2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Vorausleistungen kann das BAföG-Amt nur erbringen, wenn
die Ausbildung gefährdet ist, der Studierende dies glaubhaft
macht und zuvor eine Anhörung der Eltern stattgefunden hat.
Vorausleistungen sind nicht möglich, wenn die Eltern bereit
sind, Unterhalt zu erbringen, und zwar entsprechend einer von
ihnen getroffenen Bestimmung über die Art der Leistungen.
3. Der Antrag
Wer Vorausleistungen erhalten möchte, muss das entsprechende
Formblatt ausfüllen und im BAföG-Amt abgeben. Sie können
Vorausleistungen auch rückwirkend beantragen. (Nach Eintreffen
des BAföG-Bescheids bis zum Ende des folgenden Kalendermonats)
Ist über den Anspruch auf Ausbildungsförderung noch
nicht entschieden, können Sie den Antrag trotzdem schon
einmal stellen, damit die erforderliche Frist der Antragstellung
im Bewilligungszeitraum (1 Jahr ab Antrag) eingehalten wird.
4. Übergang des Unterhaltsanspruchs
Sind Ihre Eltern Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig für
die Zeit, in der Sie Ausbildungsförderung bekommen, so geht
dieser Unterhaltsanspruch nach § 37 Abs.1 BAföG an das
Land über, und zwar mit der Zahlung bis zur Höhe der
geleisteten Vorausleistung. Insgesamt beinhaltet der Übergang
des Unterhaltsanspruches, dass Sie in dem Moment und in Höhe
der Vorausleistung Ihren Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern
verlieren und diesen nicht mehr selbst geltend machen oder darüber
Vereinbarungen mit Ihren Eltern schließen können. Dies
tut an Ihrer statt nun das BAföG-Amt.
5. Grenzen der Inanspruchnahme
Den Übergang des Unterhaltsanspruchs bekommen die Eltern
durch das BAföG-Amt mitgeteilt, das gleichzeitig zur Leistung
des Unterhalts auffordert.
Weil das Land den übergegangenen Unterhaltsanspruch des
Studierenden verfolgt, kann es von dessen Eltern nicht mehr
Geld verlangen
als dieser selbst. Wenn das Amt für Ausbildungsförderung
zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorausleistung nicht oder nur
teilweise durch einen Unterhaltsanspruch getragen wird, oder
eine gerichtliche Durchsetzung sehr risikoreich ist, kann es
auch ohne gerichtliche Klärung
davon absehen, die Eltern in Anspruch zu nehmen.
6. Auswirkungen auf den Darlehensanteil der Förderung
Wenn die Vorausleistung – wie im BAföG-Regelfall
– zur Hälfte als Darlehen gewährt wurde und die
Eltern keine Unterhaltsleistungen erbringen müssen, bleibt
es dabei, dass Sie den Darlehensanteil wie bei der normalen
Förderung
nach Studienende an das Bundesverwaltungsamt zurückzahlen
müssen. Zahlen die Eltern hingegen an das Studentenwerk
bzw. Land, vermindert sich das Darlehen entsprechend
der gezahlten Summe, die auf Zuschuss und Darlehen hälftig angerechnet
wird.
Haben Sie Ausbildungsförderung als Bankdarlehen bekommen,
findet ein Anspruchsübergang auf das Land (s. Punkt 4) nicht
statt.
7. Vor- und Nachteile einer Vorausleistung
Die Vorausleistung bietet Studierenden die Möglichkeit,
vergleichsweise schnell an die erforderlichen Mittel für
Lebensunterhalt und Ausbildung zu gelangen, ohne dabei selbst
gegen die Eltern prozessieren und daraus ein Kostenrisiko tragen
zu müssen. Allerdings entfällt die Möglichkeit,
den Unterhaltsanspruch selbst zu verfolgen und etwaige gerichtliche
Schritte zu bestimmen oder zu verhindern. Besteht allerdings ein
Unterhaltsanspruch nicht mehr, so kann auf diesem Wege faktisch
eine elternunabhängige Förderung erfolgen, auch wenn
die Voraussetzungen der elternunabhängigen Förderung
im Sinne v. § 11 Abs.3 BAföG nicht vorliegen.
Detailliertere Informationen im BAföG-Infoblatt
"Vorausleistung" (pdf-Datei).
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