| Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) steht auch für behinderte und chronisch kranke Studierende
zur Studienfinanzierung an erster Stelle, wenn keine ausreichenden
eigenen Mittel zur Verfügung stehen. Es sei denn, andere Kostenträger
finanzieren das Studium. Dies kann der Fall sein, wenn die Behinderung
Folge eines Impfschadens, eines Arbeitsunfalles oder eines Unfalls
bei dem Besuch von Kinderhort oder Schule ist.
Bei der Feststellung der Behinderung geht das Amt für Ausbildungsförderung
entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift im Regelfall
von Bescheinigungen anderer Stellen aus, z. B. in Form des Schwerbehindertenausweises.
Nach §3 Schwerbehindertengesetz ist eine Behinderung die Auswirkung
einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf
einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand
beruht.
Weitere Informationen zum Thema finden sich in dem sehr informativen
Handbuch "Studium und Behinderung", das von der Informationsstelle
Studium und Behinderung beim Deutschen
Studentenwerk (DSW) herausgegeben wird. Zu beziehen ist es
direkt beim DSW (etwa per
e-Mail) oder bei der Behindertenberaterin
des Studentenwerks Oldenburg.
Allgemeine Informationen zum BAföG, über Förderungsbedingungen,
Höhe der Förderung und Rückzahlungsbedingungen finden sich auf den
Seiten des BAföG-Amtes.
Auf den nächsten Seiten finden sich Informationen zu folgenden
BAföG-Besonderheiten, die für behinderte und chronisch
kranke Studierende wichtig sind. |