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BEHINDERTENBERATUNG
BAföG

Besonderheiten beim BAföG für behinderte und chronisch kranke Studierende

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) steht auch für behinderte und chronisch kranke Studierende zur Studienfinanzierung an erster Stelle, wenn keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung stehen. Es sei denn, andere Kostenträger finanzieren das Studium. Dies kann der Fall sein, wenn die Behinderung Folge eines Impfschadens, eines Arbeitsunfalles oder eines Unfalls bei dem Besuch von Kinderhort oder Schule ist.

Bei der Feststellung der Behinderung geht das Amt für Ausbildungsförderung entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift im Regelfall von Bescheinigungen anderer Stellen aus, z. B. in Form des Schwerbehindertenausweises. Nach §3 Schwerbehindertengesetz ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.

Weitere Informationen zum Thema finden sich in dem sehr informativen Handbuch "Studium und Behinderung", das von der Informationsstelle Studium und Behinderung beim Deutschen Studentenwerk (DSW) herausgegeben wird. Zu beziehen ist es direkt beim DSW (etwa per e-Mail) oder bei der Behindertenberaterin des Studentenwerks Oldenburg.

Allgemeine Informationen zum BAföG, über Förderungsbedingungen, Höhe der Förderung und Rückzahlungsbedingungen finden sich auf den Seiten des BAföG-Amtes.

Auf den nächsten Seiten finden sich Informationen zu folgenden BAföG-Besonderheiten, die für behinderte und chronisch kranke Studierende wichtig sind.


Besonderheiten beim BAföG
 
Härtefreibetrag bei der Einkommensermittlung
Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
Leistungsnachweise nach dem 4. Fachsemester
Abbruch der Ausbildung oder Wechsel des Studienfaches
Behinderungsbedingte Mehrausgaben,
BAföG bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente,
Berücksichtigung der Behinderung bei der Darlehensrückzahlung

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(Stand: 4/09)


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