| Wie lange Studienförderung gewährt wird, richtet
sich nach der für jeden Studiengang festgelegten Förderungshöchstdauer
(FHD). Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung
geleistet wird (§15 Abs. 3 BAföG).
Behinderung
Nach §
15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG ist z.B. eine Behinderung ein Grund, der
zu einer Weiterförderung führen kann. Rechtzeitig vor dem Ende der
FHD ist ein Wiederholungsantrag (übliche Formblätter) zu stellen.
Zusätzlich muss glaubhaft gemacht werden, dass sich die Ausbildung
aufgrund einer Behinderung verzögert hat und es nicht möglich war,
die Ausbildungsverzögerung zu verhindern.
Es ist eine Erklärung über die weitere Ausbildungsplanung vorzulegen,
also darüber, welche Leistungsnachweise noch zu erbringen sind,
um die Ausbildung abschließen zu können. In der Erklärung muss zusätzlich
eine Prognose über den zukünftigen Studienverlauf abgegeben werden.
Resultat der Prognose muss sein, dass innerhalb der so nachgeförderten
Semester ein Abschluss des Studiums möglich ist bzw. unter Zuhilfenahme
der später zu beantragenden Abschlussförderung (§15 Abs. 3a BAföG)
möglich wird. Die Prognose soll vom BAföG-Beauftragten bestätigt
werden.
Im Grundstudium aufgetretene Verzögerungen können bei der Beantragung
von Förderung über die FHD hinaus nur dann anerkannt werden, wenn
sie am Ende des 4. Fachsemesters bereits zu einer späteren Vorlage
des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG geführt hatten (s.
zugehörige Seite) und die Verzögerung im Hauptstudium nicht
aufgeholt werden konnte. Bei einer anerkannten Verzögerung wegen
Behinderung wird die Förderung über die FHD hinaus in voller Höhe
als Zuschuss geleistet (§
17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 BAföG).
Krankheit
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG kann eine Krankheit, die zu
einer Ausbildungsverzögerung geführt hat, einen schwerwiegenden
Grund für eine Gewährung von Förderung über die FHD hinaus darstellen.
Auch in diesen Fällen muss glaubhaft gemacht werden, dass die Krankheit
ursächlich für die Ausbildungsverzögerung war und die Verzögerung
nicht verhindert werden konnte (s.o.).
Die Förderung wird nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG
zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen
geleistet.
Tipp: Wenn es im Grundstudium schon zu krankheits- oder
behinderungsbedingten Studienverzögerungen kommt, auf jeden Fall
dieses dem BAföG-Amt im Zusammenhang mit der Vorlage nach § 48 melden.
Eine nachträgliche Berücksichtigung ist nicht möglich.
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