| Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation
behinderter Studierender durch verschiedene Bestimmungen. So ist
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach BAföG, dass der
Ausbildungsbedarf weder durch eigenes Einkommen und Vermögen, noch
durch Einkommen und Vermögen des Ehegatten, der Ehegattin oder der
Eltern voll gedeckt wird. Eine Behinderung wirkt sich hier insofern
aus, als bei Ermittlung des Einkommens der Eltern auf Antrag ein
zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt wird (§25
Abs. 6 BAföG). Dadurch verändert sich die Einkommensgrenze zugunsten
des BAföG-Empfängers.
Berücksichtigt wird nicht nur eine Behinderung des Studierenden,
sondern auch die eines unterhaltsverpflichteten (Elternteil, Ehegatte
oder Ehegattin) oder eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitglieds.
Zur Beantragung muss die Erklärung über außergewöhnliche Belastungen
(Formblatt 21*)
ausgefüllt und die Erwerbsminderung nachgewiesen werden. Dieser
Antrag ist vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen.
Tipp: Auf jeden Fall den BAföG-Antrag stellen, da der Härtefreibetrag
viel ausmachen kann.
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