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BEHINDERTENBERATUNG
BAföG

Härtefreibetrag bei der Einkommensermittlung

Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation behinderter Studierender durch verschiedene Bestimmungen. So ist Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach BAföG, dass der Ausbildungsbedarf weder durch eigenes Einkommen und Vermögen, noch durch Einkommen und Vermögen des Ehegatten, der Ehegattin oder der Eltern voll gedeckt wird. Eine Behinderung wirkt sich hier insofern aus, als bei Ermittlung des Einkommens der Eltern auf Antrag ein zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt wird (§25 Abs. 6 BAföG). Dadurch verändert sich die Einkommensgrenze zugunsten des BAföG-Empfängers.

Berücksichtigt wird nicht nur eine Behinderung des Studierenden, sondern auch die eines unterhaltsverpflichteten (Elternteil, Ehegatte oder Ehegattin) oder eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitglieds. Zur Beantragung muss die Erklärung über außergewöhnliche Belastungen (Formblatt 21*) ausgefüllt und die Erwerbsminderung nachgewiesen werden. Dieser Antrag ist vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen.

 

Tipp: Auf jeden Fall den BAföG-Antrag stellen, da der Härtefreibetrag viel ausmachen kann.

 

*Formblatt 21 ist eine pdf-Datei, die nur mit dem Adobe Acrobat Reader angesehen werden kann. Der Acrobat Reader kann hier gratis heruntergeladen werden.

 


Besonderheiten beim BAföG
 
Härtefreibetrag bei der Einkommensermittlung
Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
Leistungsnachweise nach dem 4. Fachsemester
Abbruch der Ausbildung oder Wechsel des Studienfaches
Behinderungsbedingte Mehrausgaben,
BAföG bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente,
Berücksichtigung der Behinderung bei der Darlehensrückzahlung

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(Stand: 6/07)


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