| Am Ende des 4. Fachsemesters muss jede und jeder
geförderte Studierende einen Leistungsnachweis nach §
48 Abs. 1 BAföG darüber vorlegen, ob die bis zum Ende des 4.
Fachsemesters studienüblichen Leistungen rechtzeitig erbracht wurden
(Formblatt 5).
Wenn es innerhalb der ersten 4 Semester des Studiums bereits aus
Gründen, die später voraussichtlich eine Förderung nach §
15 Abs. 3 BAföG über die FHD (s. Seite
zur verlängerten Förderungshöchstdauer) hinaus
rechtfertigen würden, zu einer Studienverzögerung gekommen ist,
kann nach § 48 Abs. 2 BAföG eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises
zugelassen werden. In anderen Worten können behinderungs- oder krankheitsbedingte
Gründe geltend gemacht werden.
Rechtzeitig vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes ist ein Wiederholungsantrag
(übliche Formblätter) zu stellen. Diesem Antrag ist auch ein Formblatt
5 beizufügen, aus dem hervorgeht, dass (im Falle einer Verzögerung)
nicht alle üblichen Leistungsnachweise erbracht werden
konnten. Zusätzlich muss glaubhaft gemacht werden, dass sich die
Ausbildung z.B. aufgrund einer Behinderung verzögert hat und es
nicht möglich war, die Ausbildungsverzögerung zu verhindern.
Es ist eine Erklärung über die weitere Ausbildungsplanung vorzulegen,
also darüber, welche Leistungsnachweise noch zu erbringen sind,
um einen positiven Leistungsnachweis zu erhalten, und wann diese
Leistungsnachweise voraussichtlich erbracht werden können. Die Erklärung
ist den zuständigen BAföG-Beauftragten zur Bestätigung vorzulegen.
Über den Antrag nach § 48 Abs. 2 BAföG erteilt das BAföG-Amt einen
gesonderten Bescheid.
Tipp: Wenn aus krankheits- oder behinderungsbedingten Gründen
nicht alle für einen positiven Leistungsnachweis notwendigen Studienleistungen
erbracht werden konnten, sollte nicht auf eine Antragstellung verzichtet
werden, sondern ein sog. „negativer Leistungsnachweis“ gestellt
werden, um eine Verlängerung zu erreichen.
|