Anspruch auf Kindergeld für behinderte
Kinder
Ausnahmsweise wird Kindergeld auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres
gezahlt, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt
nicht selbst bestreiten kann. Entscheidend ist der Zusammenhang
zwischen Behinderung und Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.
Nicht unbedingt maßgebend ist also der festgestellte Grad
der Behinderung. Befindet sich das Kind in einem Studium, ist
es in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbtätigkeit
anzusehen. Es kann unterstellt werden, dass die Behinderung der
Grund für die Verlängerung ist, wenn der Grad der Behinderung
50 oder mehr beträgt. Die Behinderung muss jedoch bereits
vor Beendigung des 25. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch
die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten.
Behindertenbegriff
Behinderungen im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG sind
von der Norm abweichende körperliche, geistige oder seelische
Zustände, die sich erfahrungsgemäß über einen
längeren Zeitraum erstrecken und deren Ende nicht absehbar
ist. Zu den Behinderungen können auch Suchtkrankheiten (z.B.
Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) gehören. Nicht zu den
Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine
im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere
akute Erkrankungen. Die Feststellung einer Behinderung obliegt der
fachlich zuständigen Behörde (i. d. R. das Versorgungsamt,
welches den Grad der Behinderung feststellt).
Nachweis der Behinderung
Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung berücksichtigt werden sollen, müssen eine
amtliche Bescheinigung über die Behinderung vorlegen. Im allgemeinen
ist der Behindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
oder der Rentenbescheid ausreichend. Der Nachweis der Behinderung
kann auch in Form einer anderen Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses
des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht
werden. Für Kinder, die sich wegen ihrer Behinderung bereits
länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt aufhalten,
genügt eine Bestätigung des zuständigen Arztes hierüber.
Einkommens- und Vermögensanrechnung
Das volljährige Kind darf keine „Einkünfte und
Bezüge“ haben, die zur Bestreitung des Unterhaltes
oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind und die
in der Summe die Jahres-Einkommensgrenze von 8004 Euro überschreitet.
Mit Einkünften sind solche im Sinne des Einkommenssteuergesetzes
gemeint. Das bedeutet auch, dass die üblichen Werbungskostenpauschalen
sowie Pauschbeträge für Behinderte abgesetzt werden
können. Darüber hinaus kann weiterer behinderungsbedingter
Mehrbedarf abgezogen werden, wie z. B. behinderungsbedingte Fahrtkosten.
Zu den anderen „Bezügen“ gehören u. a. ebenfalls
nicht: Leistungen der Pflegekasse und Leistungen des Sozialamtes,
soweit diese wegen eines außergewöhnlichen Bedarfes
gewährt werden (z. B. Hilfe zur Pflege) sowie die Grundrente.
Das Vermögen behinderter Kinder hat keine Auswirkungen auf
den Anspruch auf Kindergeld.
Hinweise zur Antragstellung
Der Antrag auf Kindergeld ist bei der Familienkasse des Arbeitsamtes
zu stellen, bei der man bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Kindergeld bezogen hat. Es handelt sich bei dem Antrag also um
keinen Erstantrag. Es ist hilfreich das Jahr und den Monat anzugeben
an welchem man letztmalig Kindergeld bezogen hat.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Grundsätzlich stellen
die Eltern oder ein Elternteil den Antrag. Es ist aber auch möglich,
sich von den Eltern oder Elternteilen diesbezüglich bevollmächtigen
zu lassen. Sollten die Eltern verstorben sein, kann auch das Kind
den Antrag stellen.
Das Kindergeld kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt
werden.
Der Anspruch besteht grundsätzlich lebenslang, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt werden
Weitere Infos zum Kindergeld finden Sie auf den Seiten der Sozialberatung
und bei der Behindertenberaterin.
Bei der Dienstanordnung
zum Kindergeld finden Sie unter 63.3.6. (Behinderte Kinder) ausführliche
Auslegungsvorschriften zu dem Allgemeinen Behindertenbegriff,
dem Nachweis der Behinderung, dem Außerstande sein, sich
selbst zu unterhalten sowie der Einkommens- und Vermögensanrechnung.
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der Behindertenberatung]
Stand 01/10
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