| Da in die Behindertenberatung
häufig zukünftige LehrerInnen mit chronischen Erkrankungen
oder Behinderungen mit ihren Fragen kommen, hat die Beraterin
nach mehreren Gesprächen mit einer Bezirksvertrauensperson
der schwer behinderten Beschäftigten an Schulen bei der Landesschulbehörde
Abt. Osnabrück, folgende Informationen zusammengestellt.
Einstellung / Verbeamtung
Die Gesundheitsprüfung ist bei allen gleich, egal ob bei
schwerbehinderten, chronisch kranken oder nichtbehinderten AnwärterInnen.
Der/die BewerberIn muss nach dem aktuellen Gesundheitszustand
her geeignet sein, den Lehrerberuf ausüben zu können.
Genauer Wortlaut im Niedersächsischen Ministerialblatt
(Quelle s. u.): „Die Eignung von schwerbehinderten Menschen
wird im Allgemeinen auch dann noch als gegeben angesehen werden
können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter
Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind und unter
Berücksichtigung dieses Umstandes mit einem hohen Grad von
Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf der
Probezeit (Ergänzung der Verfasserin: 3-5 Jahre bei Beamten)
voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten
wird. Das Gleiche gilt, wenn schwerbehinderte BewerberInnen sogleich
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt werden
sollen und im Zeitpunkt der Ernennung keine Dienstunfähigkeit
vorliegt. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
bei Vorliegen eines Ausbildungsmonopols des Staates reicht es
aus, wenn im Zeitpunkt der Einstellung zu erwarten ist, dass die
BewerberInnen gesundheitlich in der Lage sein werden, die Ausbildung
abzuleisten.“
Eine Schwerbehinderung kann, muss jedoch nicht angegeben
werden. Auch abgeschlossene Therapien und Erkrankungen müssen
sich nicht negativ auf die Prüfung durch den Amtsarzt auswirken.
Wichtig ist hierbei, was genau von dem untersuchenden Amtsarzt
(s. u.) abgefragt wird und was so dementsprechend beantwortet
werden muss.
Stellenvergabe
Bei der Stellenvergabe werden schwerbehinderte (ab 50% GdB) oder
gleichgestellte (ab 30% GdB auf Antrag) BewerberInnen bei gleicher
Eignung bevorzugt berücksichtigt. Hier spielt jedoch die
Fächerkombination und der Schultyp eine wichtige Rolle, da
es eine Stelle geben muss, für die der/die BewerberIn geeignet
ist. Weiterhin kann für schwerbehinderte BewerberInnen ein
Sonderkontingent eingerichtet werden.
Nachteilsausgleiche im Studium / Referendariat
Da kein Datenausgleich der gesundheitsbezogenen Daten zwischen
den unterschiedlichen Behörden stattfinden darf, erfährt
die Landesschulbehörde nichts davon, wenn der Studierende
aufgrund gesundheitlicher Probleme z.B. längere Zeit BAföG,
einen Erlass der Studiengebühren oder Prüfungsmodifikationen
bekommen hat. Falls trotz Datenschutzes gesundheitsbezogene Daten
weitergegeben werden, kann man auf die Löschung dieser Daten
z. B. auf einem Bescheid, bestehen.
Generell hat die Schulbehörde nur ein Interesse daran, ob
der Bewerber dienstfähig ist und die notwendigen Abschlüsse
hat.
Es gibt auch im Referendariat ausdrücklich vorgesehene Nachteilsausgleiche,
z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Klausuren für
Prüflinge mit motorischen Beeinträchtigungen oder eine
Verlängerung der gesamten Referendariatszeit. Genaueres hierzu
steht im Niedersächsischen Ministerialblatt (Punkt 4. und
8., Quelle s. u.)
Auch beim Lehrerberuf ist eine Teilzeitstelle möglich.
Der psychische Druck im Lehrerberuf ist jedoch sehr hoch. So muss
der / die LehrerIn gegen Schüler, Eltern, Kollegen und die
Schulleitung bestehen können, oft mit dem Rücken gegen
die Wand. Die meisten Abbrüche im Studium, Referendariat
oder später passieren, weil jemand dem psychischen Druck nicht
gewachsen ist. Dieses soll keine Angst machen, sondern nur diesen
Aspekt nicht unbeachtet lassen.
Besuch beim Amtsarzt, um z. B. ein Attest zur Befreiung von
den Studiengebühren zu bekommen
Die Sorge der Studierenden ist normalerweise unbegründet,
dass die Unterlagen vom Amtsarzt automatisch oder auf Antrag zur
Landesschulbehörde gehen und einer Verbeamtung im Wege stehen
könnten. Beide (Landesschulbehörde und Amtsarzt) gehören
zu verschiedenen Behörden, die keinen Datenabgleich durchführen.
Problematisch kann es jedoch werden, wenn der gleiche Amtsarzt,
der z. B. ein Attest zur Befreiung der Studiengebühren ausgestellt
hat, die Gesundheitsprüfung vor der Verbeamtung durchführt.
Er kann nachschauen, ob es schon eine Akte mit zurückliegenden
Untersuchungen gibt. Wenn z. B. eine psychische Krankheit im Studium
als Grund für einen Nachteilsausgleich angegeben wurde, wird
er prüfen, ob diese Erkrankung aktuell einer Verbeamtung
im Wege steht. Besonders, wenn keine Schwerbehinderung oder Gleichstellung
vorliegt, wird eine genaue Gesundheitsprüfung durchgeführt.
Genauer nachlesen kann man einige dieser Informationen im Niedersächsischen
Ministerialblatt Nr. 38 / 2004: Richtlinien zur gleichberechtigten
und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter
Menschen im Berufsleben im öffentlichen Dienst.
Es kann im Internet kostenpflichtig bestellt werden oder in der
Behindertenberatung im Studentenwerk
eingesehen werden.
Eine sehr gute Zusammenstellung zum schulischen
Vorbereitungsdienst und Lehramtsberuf mit Behinderung oder chronischer
Krankheit hat das Dortmunder Zentrum Studium und Behinderung
herausgegeben.
Bei weitergehenden Fragen können Sie sich auch direkt
an die Schwerbehindertenvertretung wenden:
Tobias Hey
Bezirksvertrauensperson der schwer behinderten Beschäftigten
an Schulen bei der Landesschulbehörde Abt. Osnabrück
Postfach 3569
49024 Osnabrück
tobias.hey@lschb-os.niedersachsen.de
Tel: 0541-314-270
Behinderte oder chronisch kranke Lehramtsstudierende, Referendare
oder LehrerInnen können sich jederzeit, am besten telefonisch,
an ihn wenden.
Wenn er persönlich nicht zu erreichen ist, dann sein AB.
Er besucht auch die verschiedenen Regionen und kann in diesem
Zusammenhang auch eine Vorortberatung anbieten. Ebenfalls möglich
ist eine Beratung von einer Gruppe. Bei Problemen im Seminar (Referendariat)
kann Herr Hey auch am Seminar und an Prüfungen teilnehmen.
Stand 06/10
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