| Der Studienbeitrag und auch die Langzeitstudiengebühr
kann auf Antrag der oder des Studierenden im Einzelfall ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer
unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt bei
studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen
Erkrankung in der Regel vor (§14
Satz 2 Nr.1 NHG).
Leider kann in Niedersachsen eine unbillige Härte in aller
Regel erst dann festgestellt werden, wenn die Regelstudienzeit
abgelaufen ist oder die/der Studierende mindestens im Begriff
ist, diese zu überschreiten. Die Begründung dafür
ist, dass sonst der Fall einträte, dass die Betroffenen in
Bezug auf die Studienbeiträge besser dastehen würden
als Studierende, die nicht unter diese Norm fallen. Die Folge
ist, dass ein Härtefallantrag erst gegen Ende der Regelstudienzeit
gestellt werden kann.
Ausnahme: Bereits erteilte Bescheide für eine Befreiung,
auch für mehrere Semester im voraus, sind weiterhin gültig.
Um eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung nachzuweisen,
müssen Studierende ein amtsärztliches Attest vorlegen, aus dem
hervorgeht, für welchen Zeitraum sie aus welchen Gründen nur "eingeschränkt
studierfähig" sind oder waren. Gewünscht ist sogar eine genaue
prozentuelle Angabe der Beeinträchtigung der Studierfähigkeit.
Keinesfalls reicht nur die Angabe der Diagnose aus. Zusätzlich
muss eine persönliche ausführliche Stellungnahme abgegeben werden.
Bei einer dauerhaft studieneinschränkenden Behinderung oder Krankheit
kann die Befreiung auch für einen längeren Zeitraum als ein Semester
beantragt werden. Da ein amtsärztliches Attest leider für
die Studierenden kostenpflichtig ist (30 bis über 100 €,
je nach Aufwand), sollte versucht werden, es gleich für mehrere
Semester in voraus ausgestellt zu bekommen. Zuständig ist
der/die Amtsärztin am ersten Wohnort, spezielle Informationen
für die Amtsärzte selbst zum Thema Befreiung von Studiengebühren
gibt es beim Immatrikulationsamt und der Behindertenberatung
im Studentenwerk.
Neu seit Juli 2010: Ein amtsärztliches
Attest ist nicht mehr notwendig, wenn laut Schwerbehindertenausweis
ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliegt.
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Die Universität Oldenburg informiert
auf ihrer Homepage ausführlich zu den Möglichkeiten
eines Härtefallantrages für die Langzeitstudiengebühren
sowie die Studienbeiträge
und nennt die AnsprechpartnerInnen.
Die Universität vergibt auch einige Stipendien
für die Studienbeiträge.
AnsprechpartnerIn für Härtefallanträge an der
Jade Hochschule ist für den Standort Oldenburg Frau
Logemann und für den Standort Wilhelmshaven Herr
Röskamm. Ansprechpartnerin an der Fachhochschule Emden/Leer
ist Frau
Riemann.
Eine Rücksprache mit der Behindertenberaterin
ist empfehlenswert, da sie in regelmäßigem Austausch mit dem Immatrikulationsamt
und den anderen Beratungsstellen steht und somit über die aktuelle
Bewilligungspraxis informiert ist.
Weitere Informationen und Argumentationshilfen finden Sie auch
in der Empfehlung
des Deutschen Studentenwerks (DSW).
Grundlegende und weitergehende Informationen zu den Studienbeiträgen
und Langzeitstudiengebühren finden Sie auf den Seiten
der Sozialberatung.
Stand 07/10 |