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BEHINDERTENBERATUNG
Studiengebühren

Erlassmöglichkeiten für behinderte und chronisch kranke Studierende

Amtsärztliches Attest und persönliche Stellungnahme nötig

Der Studienbeitrag und auch die Langzeitstudiengebühr kann auf Antrag der oder des Studierenden im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung in der Regel vor (§14 Satz 2 Nr.1 NHG).

Leider kann in Niedersachsen eine unbillige Härte in aller Regel erst dann festgestellt werden, wenn die Regelstudienzeit abgelaufen ist oder die/der Studierende mindestens im Begriff ist, diese zu überschreiten. Die Begründung dafür ist, dass sonst der Fall einträte, dass die Betroffenen in Bezug auf die Studienbeiträge besser dastehen würden als Studierende, die nicht unter diese Norm fallen. Die Folge ist, dass ein Härtefallantrag erst gegen Ende der Regelstudienzeit gestellt werden kann.

Ausnahme: Bereits erteilte Bescheide für eine Befreiung, auch für mehrere Semester im voraus, sind weiterhin gültig.


Um eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung nachzuweisen, müssen Studierende ein amtsärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, für welchen Zeitraum sie aus welchen Gründen nur "eingeschränkt studierfähig" sind oder waren. Gewünscht ist sogar eine genaue prozentuelle Angabe der Beeinträchtigung der Studierfähigkeit. Keinesfalls reicht nur die Angabe der Diagnose aus. Zusätzlich muss eine persönliche ausführliche Stellungnahme abgegeben werden. Bei einer dauerhaft studieneinschränkenden Behinderung oder Krankheit kann die Befreiung auch für einen längeren Zeitraum als ein Semester beantragt werden. Da ein amtsärztliches Attest leider für die Studierenden kostenpflichtig ist (30 bis über 100 €, je nach Aufwand), sollte versucht werden, es gleich für mehrere Semester in voraus ausgestellt zu bekommen. Zuständig ist der/die Amtsärztin am ersten Wohnort, spezielle Informationen für die Amtsärzte selbst zum Thema Befreiung von Studiengebühren gibt es beim Immatrikulationsamt und der Behindertenberatung im Studentenwerk.

Neu seit Juli 2010: Ein amtsärztliches Attest ist nicht mehr notwendig, wenn laut Schwerbehindertenausweis ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliegt.

 

 


Die Universität Oldenburg informiert auf ihrer Homepage ausführlich zu den Möglichkeiten eines Härtefallantrages für die Langzeitstudiengebühren sowie die Studienbeiträge und nennt die AnsprechpartnerInnen.

Die Universität vergibt auch einige Stipendien für die Studienbeiträge.

AnsprechpartnerIn für Härtefallanträge an der Jade Hochschule ist für den Standort Oldenburg Frau Logemann und für den Standort Wilhelmshaven Herr Röskamm. Ansprechpartnerin an der Fachhochschule Emden/Leer ist Frau Riemann.

Eine Rücksprache mit der Behindertenberaterin ist empfehlenswert, da sie in regelmäßigem Austausch mit dem Immatrikulationsamt und den anderen Beratungsstellen steht und somit über die aktuelle Bewilligungspraxis informiert ist.

Weitere Informationen und Argumentationshilfen finden Sie auch in der Empfehlung des Deutschen Studentenwerks (DSW).

Grundlegende und weitergehende Informationen zu den Studienbeiträgen und Langzeitstudiengebühren finden Sie auf den Seiten der Sozialberatung.

Behindertenberatung
Tel. 0441/798-2797
Fax 0441/798-2071
E-Mail: behindertenberatung@sw-ol.de
Sprechzeiten:
Montag & Donnerstag 13 bis 15 Uhr
Mittwoch 10 bis 12.30 Uhr
Raum M1-131 am Uhlhornsweg

Infos der Sozialberatung
Zur Startseite der Behindertenberatung

 

 

Stand 07/10



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