[Tag der amtlichen Mitteilung: 26.11.2020]


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Satzung des Studentenwerks Oldenburg

Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Oldenburg hat in seiner Sitzung am 24.09.2020 gemäß § 69 Absatz 2 Satz 2 NHG i.d.F. vom 26.02.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.9.2019 (Nds. GVBl. Nr. 16 S. 261), die folgende Neufassung der Satzung des Studentenwerks Oldenburg beschlossen:

Präambel

Die Satzung des Studentenwerks Oldenburg verwendet nur die weibliche Form. Diese schließt die männliche mit ein.

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1   Rechtsstellung, Aufgaben und Zu­ständigkeit

(1)  Das Studentenwerk Oldenburg mit Sitz in Oldenburg ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem Studentenwerk Oldenburg obliegt die wirtschaftliche, ge­sundheitliche, soziale und kulturelle För­derung der Studentinnen der Hochschule Emden / Leer, der Jade Hochschule Wilhelmshaven / Oldenburg / Elsfleth und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.

(2)  Zu seinen Aufgaben gehört der Bau und Betrieb von Wohnheimen, Mensen, Cafeterien und Betreuungseinrichtungen für Kinder von Studentinnen sowie die Gewährung und Verwaltung von Dar­lehen für Studentinnen, Maßnahmen der studentischen Gesundheits­vorsorge und die Unterhaltung von kulturellen Einrich­tungen.

(3)  Diese Aufgaben werden als Selbstver­waltungs­aufgaben wahrgenommen, soweit sie dem Studentenwerk nicht auf Grund ei­nes Gesetzes als Auftragsangelegenheiten übertragen werden.

(4)  Das Studentenwerk berücksichtigt in allen Bereichen seiner Aufgabenerfüllung den Umweltschutz.

(5)  Dem Studentenwerk Oldenburg obliegt die Durchführung der staatlichen Ausbildungs­förderung nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelung.

(6)  Das Studentenwerk ist berechtigt, Daten zu erheben, soweit dies für die Planung und die Erfüllung der Aufgaben des Studenten­werks notwendig ist. Die gesetzlichen Be­stimmungen des Datenschutzes sind zu er­füllen.

(7)  Das Studentenwerk unterrichtet die Öffent­lichkeit regelmäßig über seine Arbeit und legt einmal im Jahr einen Geschäftsbericht vor.

(8)  Das Studentenwerk wirkt im Rahmen seiner Aufgaben bei der Fortentwicklung des Hochschulbereichs mit.

(9)  Das Studentenwerk führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Studentenwerk Olden­burg“.

§ 2 Frauenförderung

Das Studentenwerk will den Anteil von Frauen in den Entgeltgrup­pen erhöhen, in denen Frauen bisher nicht angemessen vertreten sind. Aus die­sem Grund sind Frauen bei Einstellung und Hö­hergruppierungen, vor allem in Be­reichen, in denen sie gegenwärtig nur ge­ring ver­treten sind, stärker als bisher zu be­rück­sichtigen.

§ 3 Bedienstete des Studentenwerks

(1)  Auf das Dienstverhältnis der im Dienst des Studentenwerks stehenden Arbeitnehmerinnen sowie auf Aushilfsverhält­nisse für Studentinnen finden die für Arbeitnehmerinnen des Landes Nie­dersachsen geltenden tariflichen Verein­barungen entsprechende Anwendung.

(2)  Für die bestehenden wirtschaftlichen Tätig­keiten ist die Einhaltung der anzuwenden­den Tarifbestimmungen und der Ausschluss sozialversicherungsfreier Beschäftigungs­verhältnisse – außer der Studententarife, des Zivildienstes und des Sozialen Jahres – ver­traglich zu gewährleisten; dies gilt so­wohl innerhalb der eigenen Wirtschaftsbe­triebe als auch bei Auslagerungen aus den Wirt­schaftsbetrieben. Eine Ausnahme von die­sen Regelungen bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1)  Das Studentenwerk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke.

(2)  Die wirtschaftlichen Betriebe des Studen­tenwerks sind so einzurichten und zu füh­ren, dass die Grundsätze der Wirtschaftlich­keit beachtet werden. Derartige Betriebe sollen regelmäßig nur unterhalten werden, wenn sie Zweckbetriebe – §§ 65 und 68 der Abgabenordnung (AO) – oder Ein­richtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) darstellen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

(3)  Mittel des Studentenwerks dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck des Studentenwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweck­bindungen für die einzelnen Betriebe ge­werblicher Art sind in den Richtlinien für die Geschäftsführung festzulegen.

 

II. Abschnitt

Finanzierung und Wirtschaftsführung

§ 5 Aufbringung der Mittel

(1)  Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor­derlichen Mittel erhält das Studentenwerk

1.  durch Beiträge der Studentinnen gemäß Beitragsordnung,

2.  durch Finanzhilfe (§ 70 Abs. 3 NHG) des Landes,

3.  durch Zuwendungen Dritter,

4.  durch Leistungsentgelte und sonstige Ein­nahmen.

(2)  Die Beiträge werden durch den Ver­wal­tungsrat festgesetzt. Vor der Festsetzung der Beiträge sind alle an den einzelnen Standorten vertretenen Organe der Studierendenschaften (§ 20 NHG) an­zuhören.

§ 6 Wirtschaftsführung

(1)  Die Wirtschaftsführung und das Rech­nungswesen bestimmen sich nach kauf­männischen Grundsätzen bei entsprechen­der Anwendung handelsrechtlicher Vor­schriften. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

(2)  Die Wirtschaftsführung des Studentenwerks richtet sich nach einem vom Studentenwerk jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan. Der Jahresabschluss ist von einer Wirt­schaftsprüferin zu prüfen.

(3)  Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Ja­nuar eines Jahres und endet mit dem 31. Dezember desselben Jahres.

 

III. Abschnitt

Organe des Studentenwerks

§ 7 Organe

Die Organe des Studentenwerks sind

1.  der Verwaltungsrat,

2.  der Vorstand,

3.  die Geschäftsführung.

§ 8 Verwaltungsrat

(1)  Der Verwaltungsrat

1.  wählt die Vorsitzende des Vorstandes,

2.  bestellt und entlässt die Mitglieder der Ge­schäftsführung und regelt ihre Dienstver­hältnisse mit Zustimmung des Ministeriums. Im Übrigen ist für die Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse der Vorstand zustän­dig.

3.  beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmbe­rechtigten Mitglieder die Orga­ni­sations­satzung,

4.  beschließt den Wirtschaftsplan, beschließt die Beitragssatzung und setzt den Studen­tenwerks­beitrag fest,

5. bestellt die Wirtschaftsprüferin,

6. entlastet die Geschäftsführung aufgrund der geprüften Jahresrechnung (§ 109 LHO),

7. nimmt den jährlichen Rechenschaftsbe­richt der Geschäftsführung entgegen.

(2)  Der Verwaltungsrat besteht aus

1.  vier Studentinnen, davon zwei von der Carl von Ossietzky Uni­versität Ol­denburg und jeweils eine von der Hochschule Emden / Leer und der Jade Hochschule Wilhelmshaven / Oldenburg / Elsfleth,

2.  je einem Mitglied aus der Mitte des Prä­sidiums der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, der Hochschule Emden / Leer und der Jade Hochschule Wilhelmshaven / Oldenburg / Elsfleth,

3.  zwei Mitgliedern aus den Bereichen der Wirtschaft oder der Verwaltung,

4.  zwei Beschäftigten des Studentenwerks mit beratender Stimme sowie

5.  jeweils zwei Studentinnen von jeder Stu­dierenden­schaft, deren Hochschulen das Studentenwerk betreut, mit Teilnahme- und Rederecht, soweit Beschlüsse über Beitrags­festsetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) getroffen werden sollen.

(3)  Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mit­glieder nach Abs. 2 Nr. 2 zur Vorsitzenden und eines seiner Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 zur stellvertretenden Vorsitzenden. Für je­des Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin nach den für die Bestellung der Mitglieder geltenden Regelung zu be­stellen. Diese kann ohne Stimmrecht an der Sitzung auch dann teilnehmen, wenn das zu vertretende Mitglied teilnimmt.

(4)  Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung nehmen an den Sit­zungen des Verwaltungs­rates mit beratender Stimme teil.

(5)  Die Vorsitzende beruft mindestens einmal im Jahr den Verwaltungsrat ein.

(6)  Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Ab­satz 2 Nr. 4  werden von den Be­schäftigten des Studentenwerks gewählt.

(7)  Die Amtszeit der Mitglieder des Ver­waltungsrates sowie deren Stellvertreterinnen beginnt jeweils zum 1. April eines geraden Kalenderjahres und endet nach zwei Jahren. Sie endet auch mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Hochschule oder Studierendenschaft. In diesem Fall ist für die verbleibende Amtszeit nachzuwählen.

(8)  Die Wiederwahl oder Wiederbestellung eines Mitgliedes oder einer Vertreterin ist zulässig.

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand

1.  bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs­rates vor und beschließt allgemeine Richt­linien für die Geschäftsführung des Studen­tenwerks,

2.  ist berechtigt, sich jederzeit über die Ge­schäfts­führung des Studentenwerks und der Unternehmensbe­teiligungen zu unterrichten und Auskünfte der Ge­schäftsführung anzu­fordern,

3. beschließt über den Erwerb, die Ver­äußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücks­rechten,

4.  beschließt über die Aufnahme und Vergabe von Darlehen (mit Ausnahme von Darlehen gemäß § 1 Absatz 2) sowie die Übernahme von Bürgschaften,

5. macht Vorschläge für die weitere Entwick­lung des Studentenwerks,

6.  berät über Abweichungen vom Wirt­schafts­plan, soweit diese im Verlauf ei­nes Wirt­schafts­jahres un­abdingbar er­forderlich werden. Dem Verwaltungs­rat ist hierüber zu berichten.

(2)  Der Vorstand besteht aus

1.  der Vorsitzenden,

2.  drei Studentinnen,

3.  drei Professorinnen,

4.  der Geschäftsführung mit beratender Stimme.

Bei den Vorstandsmitgliedern nach Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sollen Mitglieder aller vom Studentenwerk Oldenburg betreuten Hochschulen vertreten sein.

(3)  Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 werden jeweils von den Mitgliedern des Verwaltungs­rates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ge­wählt. Sie dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. Die Vorsitzende darf weder Mitglied noch Angehörige einer Hochschule sein, deren Studen­tinnen von dem Studentenwerk betreut wer­den.

(4)  Aus den nach Absatz 3 gewählten Mit­gliedern des Vorstands bestimmen die Stu­dentinnen die stellvertretende Vorsitzende.

(5)  Der Vorstand tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Die Amtszeit der Mit­glieder des Vorstands beträgt zwei Jahre oder endet mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Hochschule oder Studenten­schaft. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6)  Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Auf­wandsentschädigung. Diese wird durch den Ver­waltungsrat festgesetzt.

(7)  Die Gruppe der Studentinnen sowie die Gruppe der Professorinnen hat bei Zu­stimmung aller ihrer Mit­glieder binnen einer Woche die Möglichkeit, ein suspensives Veto ein­zu­legen. In derselben Angelegenheit ist ein Veto nur einmal möglich.

§ 10 Geschäftsführung

(1)  Die Geschäftsführung besteht aus dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin. Er oder sie

1.  leitet die Verwaltung und vertritt das Studentenwerk in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie in gerichtlichen Verfahren,

2.  stellt die Jahresrechnung auf und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor,

3.  bereitet die Beschlüsse des Vorstands vor,

4.  führt den Wirtschaftsplan des Studenten­werks aus,

5.  übt in den Räumlichkeiten des Studenten­werks das Hausrecht aus,

6.  ist Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Studentenwerks.

(2)  Die Geschäftsführung kann mit Zustimmung des Vorstands eine Vertretung bestimmen. Diese vertritt die Geschäftsführung im Falle der Abwesenheit gerichtlich und außergerichtlich. Das weitere regelt der Geschäftsverteilungsplan.

(3)  Aufgaben, die dem Studentenwerk als Auf­trags­angelegenheit übertragen sind, ob­liegen ausschließlich der Geschäftsführung, soweit nicht auf Grund von Rechtsvor­schriften et­was anderes bestimmt ist.

(4)  Die Geschäftsführung kann in dringenden Fällen den Verwaltungsrat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und ver­langen, dass über bestimmte Gegenstände unter ihrer Mitwirkung beraten und in ihrer Anwesenheit entschieden wird. Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeige­führt werden, so trifft die Geschäftsführung die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unver­züglich über die getroffenen Maßnahmen.

(5)  Die Geschäftsführung wahrt die Ord­nung im Studentenwerk und übt das Hausrecht aus. Ihr obliegt die Rechtsaufsicht über die Or­gane des Studentenwerks. Die rechtsaufsich­tlichen Befugnisse des Fachministeriums (§ 68 Absatz 5, Satz 1 und 2 NHG) gelten entsprechend.

IV. Abschnitt

Verfahren

§ 11 Rechtsstellung der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder eines Organs haben durch ihre Mitarbeit dazu beizutragen, dass das Organ seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.

(2)  Alle Mitglieder eines Organs haben das gleiche Stimmrecht. Wer einem Organ mit beratender Stimme angehört, hat mit Aus­nahme des Stimmrechts alle Rechte eines Mitglieds. Vertreterinnen eines Mitgliedes eines Organs haben das Recht, an allen Sitzungen als Gäste teilzunehmen; wenn das vertretene Mitglied abwesend ist, ha­ben sie das Stimmrecht.

§ 12 Wahlen

(1)  Es wird nach den Grundsätzen der mit der Personenwahl verbundenen Listenwahl ge­wählt. Bei der Vergabe der Sitze richtet sich die Reihenfolge der Bewerberinnen auf ihrer Liste nach der Zahl der auf sie ent­fallenen Stimmen. Einzelwahlvorschläge sind zulässig. Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl wird gewählt, wenn

1.  nur Einzelwahlvorschläge vorliegen,

2.  nur ein Listenwahlvorschlag vorliegt oder

3.  nur ein Mitglied zu wählen ist.

(2)  Innerhalb der Organe wird schriftlich und geheim gewählt. Gewählt ist, wer die meis­ten abgegebenen gültigen Stimmen er­halten hat. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Vorsitzende des Organs zu ziehen hat. Durch Zuruf wird gewählt, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und niemand die­sem Verfahren widerspricht.

(3)  Nicht besetzbare Sitze bleiben unbesetzt.

§ 13 Einladung und Öffentlichkeit

(1)  Die Einladung muss den Mitgliedern min­destens zehn Tage vor der Sitzung unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu­gehen. Die Vorsitzende hat zu einer Sit­zung einzuberufen, soweit ein Drittel der stimm­berechtigten Mitglieder dieses unter Angabe der zu behandelnden Tages­ordnungspunkte wünscht.

(2)  Vorstand und Verwaltungsrat tagen in nichtöffentlicher Sitzung. Satz 1 steht einer Teilnahme von Mitgliedern an der Sitzung im Wege einer Video-Audio-Konferenz (§ 14 Abs. 1) nicht entgegen, sofern sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.

(3)  Personalangelegenheiten werden in nicht­öffentlicher Sitzung beraten und ent­schieden. Entscheidungen in Personalange­legenheiten werden in geheimer Abstim­mung getroffen.

(4)  Grundstücks- und Wirtschaftsangelegen­heiten werden in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden, wenn durch ihre Behandlung in öffentlicher Sitzung dem Land Niedersachsen, dem Studentenwerk oder den an diesen Angelegenheiten Be­teiligten oder von ihnen betroffenen natür­lichen oder juristischen Personen Nachteile entstehen können.

(5)  Die Vorsitzende übt das Hausrecht im Sit­zungsraum aus.

§ 14 Beschlüsse

(1)  Vorstand und Verwaltungsrat tagen in der Regel in Anwesenheit am Ort der Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Abweichend von Satz 1 kann die Sitzung auf gemeinsamen Beschluss der Vorsitzenden und der Geschäftsführerin als Video-Audio-Konferenz durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die an der Konferenz teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder als am Ort der Sitzung anwesend. Die Sitzungsleiterin stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Das Organ gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mit­glied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses Mitglied zählt bei der Feststellung, ob das Organ noch beschlussfähig ist, zu den an­wesenden Mitgliedern.

(2)  Stellt die Sitzungsleiterin eines Organs des­sen Beschlussunfähigkeit fest, so beruft sie zur Behandlung der nicht erledigten Tages­ordnungspunkte eine zweite Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hier­auf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(3)  Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, so­weit durch die Satzung nichts anderes be­stimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine ungültige Stimme abge­geben oder sich der Stimme enthalten hat. Auf Antrag ist das Votum einer Minderheit dem Beschluss beizufügen.

(4)  Soweit für einen Beschluss nur Teile eines Organs stimmberechtigt sind, findet Absatz 1 nur hinsichtlich dieser stimmberechtigten Mitglieder Anwendung.

(5)  Wird die Wahl eines Organs oder ein­zelner Mitglieder von Organen für ungültig erklärt oder ändert sich die Zusammen­setzung auf Grund einer Nachwahl, so be­rührt dies nicht die Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Amts­handlungen dieser Organe.

V. Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 15 Auflösung der Anstalt

Bei Auflösung der Anstalt fällt das ver­bleibende Vermögen an die Hochschulen des Zuständigkeitsbereichs des Studenten­werks Oldenburg anteilmäßig nach der Zahl der immatrikulierten Studentinnen. Die Hochschulen verwenden es ausschließlich und unmittelbar für die in § 1 Abs. 2 ge­nannten Zwecke.

§ 16 Inkrafttreten

(1)  Die Satzung und die Beitragsordnung wer­den vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gülti­gen Stimmen und zugleich der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ver­waltungs­rates beschlossen.

(2)  Die Satzung bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(3)  Für Änderungen der Satzung gelten die Ab­sätze 1 und 2 entsprechend.

Oldenburg, den 24.09.2020

     
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