Statusfolgen in diversen Systemen

Eine Beurlaubung will gut vorbereitet und die Folgen gut bedacht sein. Immerhin fallen Studienfinanzierungs-Klassiker wie zum Beispiel BAföG in der Regel weg. Deshalb sollen hier die Infos zum Statuswechsel zusammengeführt werden, also zu Effekten der Beurlaubung auf ihren Status außerhalb der Hochschule.

Der Antrag zur Beurlaubung wird nicht hier beim Studentenwerk gestellt, sondern bei den Immatrikualtionsämtern der jeweiligen Hochschule, wo Sie auch die Informationen über Anträge und Fristen finden (und die Hotlines für technische Nachfragen):

Universität Oldenburg
Hochschule Emden/Leer
Jadehochschule Formulare

Da man dem Studium nicht mehr nachgeht, werden Leistungen nach dem BAföG eingestellt (Ausnahme: z.B. Studium im Ausland, wobei aber i.d.R. ein anderes BaföG-Amt zuständig ist). Wird die Beurlaubung verspätet bei der Hochschule beantragt oder der BAföG-Stelle verspätet mitgeteilt, werden die Leistungen des gesamten beurlaubten Semesters - auch rückwirkend - zurück verlangt.

Weil das BAföG-Amt nicht mehr zuständig ist, tritt die Behörde für Bürgergeld (Jobcenter) ein. Wer in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und daraus eine Arbeitslosengeld-Anwartschaft aufgebaut hat (z.B. vor dem Studium), könnte auch diese Leistung beantragen. Arbeitslosengeld gibt es frühestens ab Tag der Antragstellung, beim Arbeitslosengeld II mit Rückwirkung auf den ersten des Antragsmonats (§ 37 Abs. 2 SGB II).

Wer verspätet beurlaubt und daraufhin BAföG-Leistungen zurückzahlen muss, kann eine sogenannte "wiederholte Antragstellung" nach § 28 SGB X versuchen, allerdings mit einer besonderen Antragsfrist (§ 40 Abs. 5 SGB II): Der Antrag auf Bürgergeld müsste demnach unverzüglich nach Ablauf des Monats gestellt werden, mit dem der Aufhebungsbescheid der BAföG-Stelle bindend geworden ist. Diese Vorschrift ist der üblichen Sachbearbeitung möglicherweise nicht bekannt, weil sie aus einem gesonderten Verfahrensgesetz hervorgeht. Nach Rücksprache mit der Leitungsebene des Jobcenters Oldenburg wird dort bei einer späten Beurlaubung wegen Krankheit die Möglichkeit der "wiederholten Antragstellung" nach § 28 SGB X eingeräumt. Allerdings werden nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits ausgezahlte Sozialleistungen, obwohl sie zurückzuzahlen sind, vom Jobcenter angerechnet. Eine der hierfür maßgeblichen Entscheidungen des Bundessozialgerichts bezieht sich auf eine Situation, in der ein Bescheid bereits ergangen war und das dort angerechnete Einkommen nachträglich zurückgefordert wurde. Wenn aber in Fällen einer Beurlaubung vom Studium nie Bürgergeld beantragt wurde und wegen des Anlasses der Rückforderung des BAföG dies erst geschieht, so gibt es von vornherein bei der ersten Entscheidung eine rechtliche Klarheit darüber, dass die BAföG-Leistungen zu unrecht bezogen wurden. Es wäre also denkbar, dass das Bundessozialgericht in dieser Situation anders entschiede. Wer in dieser Situation den Rechtsweg gegen das Jobcenter beschreiten möchte, soll sich bei der Sozialberatung melden.

Besser wäre es in dieser Situation, wenn die BAföG-Leistung wegen Verzögerungen in der Antragsbearbeitung noch nicht ausgezahlt wurde und der Urlaubsantrag früh genug eingeht, um gleich einen BAföG-Ablehnungsbescheid vor jeglicher Auszahlung zu erreichen.

Kann in der Beurlaubung keine Erkrankung oder die Geburt eines Kindes nachgewiesen werden oder eine anderweitige Ausbildungsmaßnahme (Praktikum), so fällt das Kindergeld für die Eltern der Studierenden in der Regel weg. Weil Beihilfe und Kindergeld verkoppelt sind, schlägt diese Wirkung natürlich auch zur Beihilfe durch. Vertiefende Infos zum Kindergeld in der Beurlaubung hier im entsprechenden Unterabschnitt ...

Sowohl die Familienversicherung über gesetzlich versicherte Eltern als auch die studentische Versicherung bestehen in der Beurlaubung weiter, es sei denn, mehr als geringfügige Beschäftigung wird ausgeübt (siehe unten!). Der Bezug von Bürgergeld verdrängt die studentische Krankenversicherung mit einem eigenen Versicherungsstatus.

Während einer Beurlaubung vom Studium entfallen die Sonderregelungen für Studierende bezüglich Sozialversicherungsfreiheit. Die Mini-Job-Regelung gilt aber weiter, weil sie nicht vom Studentenstatus abhängig ist. Wer folglich mehr als 520 € verdient, wird voll sozialversichert, d.h. auch krankenversichert. Eine eventuelle Familienversicherung oder studentische Krankenversicherung entfällt solange. Ausnahme: Während der Beurlaubung wird ein vorgeschriebenes Praktikum durchgeführt. Dazu mehr im entsprechenden Unterabschnitt ...

     
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