Ein Studienaufenthalt im Ausland außerhalb der EU und der Schweiz kann gefördert werden, wenn er im Rahmen einer Inlandsausbildung durchgeführt wird und nach dem Ausbildungsstand inhaltlich förderlich ist. Außerdem sollte zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Studienzeit angerechnet werden können. Für eine BAföG-Förderung muss der/die Auszubildende zudem nachweisen, dass er / sie bereits Kenntnisse in der gewählten Fachrichtung während eines zumindest einjährigen Studiums erlangt hat. 

Zudem darf der Studienaufenthalt maximal einem Jahr dauern. Vollständig im Nicht-EU-Ausland durchgeführte Studiengänge können, anders als innerhalb der EU, nicht gefördert werden.

Im Einzelnen setzt sich die Förderung außerhalb der EU folgendermaßen zusammen:

Grundbedarf: 597 €
Auslandszuschlag (je nach Land): 0 - 179 €
Kranken- und Pflegeversicherungen (Inlandskosten): 62 + 11 €
Krankenversicherung Ausland: bis 62 €
Reisekosten pauschal pro Hin- und Rückfahrt: 500 €
Studiengebühren (für längstens ein Jahr): max. 4.600 €

Die Auslandsförderung muss nach dem Studium zur Hälfte zurückgezahlt werden, eine Ausnahme bilden ggf. Zuschläge für Studiengebühren.

Weitere Voraussetzungen für die Förderung

Bei der Förderung eines Studienaufenthaltes außerhalb der EU müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Ausbildung im Ausland muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; Trimester erfüllen diese Voraussetzung nicht. Findet die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens 12 Wochen dauern. Eine Förderung ist außerdem nur dann möglich, wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird, die mit einer Hochschule innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist. Der ständige Wohnsitz des Antragstellers / der Antragstellerin muss in Deutschland liegen.

Zeitpunkt des Auslandsaufenthaltes

Die Ausbildung sollten Sie noch innerhalb der Förderungshöchstdauer antreten. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit Ihres Studiengangs. Eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ist nur unter den in § 15 Abs. 3 BAföG bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wenn Sie die Ausbildung im Ausland nach Ablauf des vierten Fachsemesters aufnehmen, müssen Sie eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vorlegen, sofern Sie diese Bescheinigung nicht schon beim bisher zuständigen (Inlands-)BAföG-Amt vorgelegt haben.

Der Antrag

Der Antrag für das Auslands-BAföG wird nicht in dem für Ihren Wohn- bzw. Studienort zuständigen BAföG-Amt gestellt, sondern bei dem Amt, das für das jeweilge Land zuständig ist. Welches Amt welchem Land zugeordnet ist, können Sie hier ermitteln.

Wichtig: Stellen Sie den Antrag auf Auslandsförderung ein halbes Jahr vor dem geplanten Aufenthalt, damit Sie die Zahlungen rechtzeitig erhalten!

Weitere Hinweise zum Antragsverfahren gibt es unter www.bafög.de. Dort gibt es auch Informationen zu den einzelnen Auslandszuschlägen und weiteren Details rund um die Förderung im Ausland. Auch die BAföG-BeraterInnen vor Ort helfen Ihnen gerne weiter!

     
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