Im Master wird erneut geprüft, ob Sie Anspruch auf BAföG haben. Auch wenn Sie für den Bachelor kein BAföG (mehr) bekommen haben, kann dies im Master anders aussehen. In jedem Fall ist es wichtig, den Übergang gut zu planen, damit eine lückenlose Förderung möglich ist.

Der Anspruch auf BAföG für das Bachelor-Studium endet nach der Regelstudienzeit, sollten keine Verlängerungsmöglichkeiten genutzt werden (müssen). Falls Sie vor Ablauf der Regelstudienzeit (oder der Verlängerungsphase) bereits Ihre letzte Prüfung erbringen, kann die Förderung vorher beendet werden. Die offizielle Bekanntgabe des Bestehens gilt als Förderungsende, so dass im darauf folgenden Monat der BAföG-Anspruch erlischt. Allerdings werden nur maximal zwei Monate Korrekturzeit nach dem Zeitpunkt der Abgabe toleriert (§ 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG).

Beispiel:

Durch die Anerkennung von Krankheit und Kindererziehungszeiten hat eine Studentin das 7. und 8. Semester als Verlängerung für das Bachelor-Studium zugebilligt bekommen. Das 8. Semester sei ein Sommersemester, so dass die Förderung regulär am 30.9. (an der Uni) enden würde. Durch glückliche Umstände kann sie ihre Bachelor-Arbeit bereits am 30.6. abgeben. Sollte ihr Prüfer/ihre Prüferin sehr schnell korrigieren und das offizielle Bestehen Ende Juli bekannt gegeben werden, endet ihre Ausbildung am 31.7.! Für den Bachelor gibt es dann ab dem 1.8. keinen Leistungsanspruch mehr. Dauert die Korrektur länger, so ist das BAföG-rechtlich Ausbildungsende auf jeden Fall der 31.8., weil nicht mehr als zwei Monate Korrekturzeit gefördert werden. Eigentlich ginge dann der September als BAföG-Bezugsmonat verloren, wäre da nicht der Übergangsmonat:

Übergangsmonat

Wenn zwischen Ende des Bachelor-Studiums und Beginn des Masterstudiums nicht mehr als ein Monat liegt, können Sie für den Übergangsmonat BAföG erhalten. Wichtig ist, dies rechtzeitig zu beantragen.

Vorläufige Immatrikulation im Master

Sollten Sie das Bachelor-Studium noch nicht vollständig abgeschlossen haben, aber bereits vorläufig in einen Master-Studiengang immatrikuliert sein, können Sie dennoch BAföG für den Master bekommen. Das BAföG wird dann unter Vorbehalt ausbezahlt, das bedeutet: Sollten Sie sich innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist nicht endgültig in den Master immatrikuliert haben, müssen Sie die erhaltenen Leistungen zurückzahlen.

Ausführliche Informationen zum Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium haben wir für Sie in diesem Infoblatt zusammengefasst: pdf Infoblatt Übergang BA - MA (1.91 MB) .

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