Haushaltsbeschreibung

In der Familie 4 leben die verheirateten Eltern mit zwei Kindern (8 bzw. 5 Jahre alt) zusammen. Beide Eltern sind eingeschrieben, wobei der Student sein Erststudium fast beendet hat und mit 400 € Unterhalt von seinen Eltern unterstützt wird. Die Studentin hat bereits ein Studium abgeschlossen, war berufstätig, danach arbeitslos und befindet sich jetzt kurz nach der Geburt des zweiten Kindes in der Elternzeit. Sie hat ihr Elterngeld auf zwei Jahre gestreckt und erhält somit 150 € monatlich.

Mit Hilfe von Leistungen aus dem vorherigen Studium hat sie sich in ein höheres Fachsemester eingeschrieben und hofft, innerhalb der Elternzeit einen Zweitabschluss zu erreichen. Da sie über 30 Jahre alt ist, konnte Sie nur eine teure freiwillige Krankenversicherung für ca. 223 € abschließen, wobei die anderen Familienmitglieder mitversichert sind (Stand: 1.1.2024, unterstellter Zusatzbeitrag von 1,5%). Die Krankenversicherung bezahlen ihre Schwiegereltern direkt an die Krankenkasse. Durch eine selbständige Nebentätigkeit kann sie 150 € monatlich erwirtschaften. Zudem hat sich ihr Onkel bereit erklärt, ihr 500 € monatlich als Darlehen zu geben, weil ihre Eltern nicht einmal für freiwilligen Unterhalt genug Geld haben. Darüber wurde ein Darlehensvertrag abgeschlossen, der eine Rückzahlung bei Antritt einer Lehrerstelle vorsieht, spätestens aber fünf Jahre nach Ende des Studiums (mit Datum im Vertrag genau datiert). Der KFW-Studienkredit käme in Frage (siehe KfW-Studienkredit), allerdings wären dann erhebliche Zinsen fällig. Durch ihre Immatrikulation erhält sie auch keine Leistungen vom Jobcenter. Wegen der Kinder im Haushalt müssen zumindest keine Langzeitgebühren bezahlt werden.

Die Bruttokaltmiete (also incl. Nebenkosten aber ohne Energie) beträgt 750 €, die Gaskosten schlagen mit 150 € zu Buche. Warmwasser wird über die Gastherme erzeugt.

In dieser Situation kann für die Kinder Bürgergeld beantragt werden und für die beiden Studierenden Wohngeld.

Weil die Kinder keinen Ausbildungsstatus haben, wirkt die Wohngeldausschlussklausel bzgl. der Studierenden nicht. Für die Kinder sollen aber Leistungen beim Jobcenter beantragt werden, weshalb für diese kein Wohngeld beansprucht werden kann, so dass nur die beiden Eltern für den Wohngeldanspruch übrig bleiben.

Für die Berechnung geht der Unterhalt voll ein:
400 €.

Der Kredit, das Elterngeld und das Kindergeld sind kein Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes. Es wurden für die selbständige Nebentätigkeit keine Betriebskosten in Abzug gebracht, so dass die 150 € voll als Gewinn gelten. Die Direktzahlung der Krankenversicherung seitens der Schwiegereltern gilt als Unterhalt. Wegen der Krankenversicherung wird aber auch pauschal 10 % abgezogen:
150 € + 223 € = 373 €
- 10% ergibt 335,70 €

Als monatliches Gesamteinkommen der beiden geht in die Wohngeldformel ein: 400 € + 335,70 € = 735,70 € (A)

Die Bruttokaltmiete von 750 € geht ungekürzt in die Berechnung. Zudem wird seit 1.1.2023 eine Heizkostenpauschale von 197,80 € zugeschlagen, die im Wohngeldrechner des Bundeministeriums automatisch aufgeschlagen wird. Da nur zwei Personen des Wohngeldgesamthaushalts antragsberechtigt sind, ist die Miete zu halbieren: 375,00 € (B).

Im Wohngeldrechner sind dann vier Personen (Gesamthaushalt), zwei Personen (Berechtigte), die Werte (A) und (B) sowie als Mietstufe IV (Oldenburg) einzugeben, Ergebnis dann: 349 € Wohngeld

In der folgenden Darstellung wird die elternseitige Bedarfs- und Einkommensermittlung nur benötigt, um einen eventuellen Einkommensüberschuss zu ermitteln, der bei den Kindern angerechnet werden könnte. Sie erhalten aber auch bei einer Unterdeckung ihres Bedarf keine Leistungen vom Jobcenter, weil dies für Studierende in der Regel nicht zu zahlen ist.

(Regelbedarfe, Kindergeld und KV-Kosten gelten mit Stand: 1.1.2024)

Studierende Eltern

 

Kinder

SGB II - Bedarf

 

SGB II - Bedarf

506 € Regelbedarf Student +

506 € Regelbedarf Studentin +

450 € Wohnkosten (a)

1452 € Bedarf

 

390 € Regelbedarf +

357 € Regelbedarf +

450 € Wohnkosten

1197 € Bedarf

 

Einkommensbereinigung

  Einkommensanrechnung Kindeseinkommen

400,00 € Unterhalt für Student +

223,00 € Unterhalt für KV +

    0,00 € Kredit vom Onkel (b) +

150,00 € Gewinn aus Tätigkeit +

150,00 € Elterngeld (c)

349,00 € Wohngeld

1272,00 € Zwischensumme


-223,00 € Abzug Krankenversicherung (d)

 - 40,00 € Bereinigung um Freibeträge (e)

1009,00 € Anrechenbares Einkommen

 

250 € Kindergeld +

250 € Kindergeld +

0 € Einkommenüberschuss von den Eltern!

500 € Summe

 
Kein Einkommensüberschuss zur Anrechnung bei den Kindern   Zahlbetrag Sozialgeld: 697 €
     

(a): Die Mietobergrenze des Jobcenters Oldenburg bzgl. Bruttokaltmiete (also ohne Energiekosten) liegt für vier Personen bei 907,50 €. In der Rechnung werden folglich die tatsächlichen Kosten von 750 € eingesetzt. Außerdem müssen nach § 22 SGB II auch die Heizkosten einbezogen werden (150 €). Die gesamten "Kosten der Unterkunft" sind somit 900 €, also 225 € pro Person.

(b): Kredite sind im Rahmen des SGB II wegen einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht mehr anzurechnendes Einkommen, wenn sie nicht aus einer Sozialleistung resultieren (z.B. BAföG, Hintergrund).

(c): Seit 1.1.2011 anrechenbares Einkommen beim SGB II, sofern Elterngeld nicht aus Erwerbstätigkeit "resultiert" (§ 10 Abs. 5 BEEG).

(d): Abzug angemessener Versicherungen gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II

(e): Freibeträge vom Erwerbseinkommen der Studentin bis 31.7.2016: 100 € + 10 €
Die Situation nach dem 1.8.2016 ist hier etwas unklar. Es sollten mindestens 30 € Versicherungspauschale und 10 € nach § 11b Abs. 3 SGB II abzusetzen sein.

     
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