Leistungsnachweise nach dem 4. Fachsemester |
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Am Ende des 4. Fachsemesters muss jede und jeder geförderte Studierende einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG darüber vorlegen, ob die bis zum Ende des 4. Fachsemesters studienüblichen Leistungen rechtzeitig erbracht wurden (Formblatt 5). Wenn es innerhalb der ersten 4 Semester des Studiums bereits aus Gründen, die später voraussichtlich eine Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen würden, zu einer Studienverzögerung gekommen ist, kann nach § 48 Abs. 2 BAföG eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises zugelassen werden. In anderen Worten können behinderungs- oder krankheitsbedingte Gründe geltend gemacht werden. Rechtzeitig vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes ist ein Wiederholungsantrag (übliche Formblätter) zu stellen. Diesem Antrag ist auch ein Formblatt 5 beizufügen, aus dem hervorgeht, dass (im Falle einer Verzögerung) nicht alle üblichen Leistungsnachweise erbracht werden konnten. Zusätzlich muss glaubhaft gemacht werden, dass sich die Ausbildung z.B. aufgrund einer Behinderung verzögert hat und es nicht möglich war, die Ausbildungsverzögerung zu verhindern. Es ist eine Erklärung über die weitere Ausbildungsplanung vorzulegen, also darüber, welche Leistungsnachweise noch zu erbringen sind, um einen positiven Leistungsnachweis zu erhalten, und wann diese Leistungsnachweise voraussichtlich erbracht werden können. Die Erklärung ist den zuständigen BAföG-Beauftragten zur Bestätigung vorzulegen. Über den Antrag nach § 48 Abs. 2 BAföG erteilt das BAföG-Amt einen gesonderten Bescheid. Tipp: Wenn aus krankheits- oder behinderungsbedingten Gründen nicht alle für einen positiven Leistungsnachweis notwendigen Studienleistungen erbracht werden konnten, sollte nicht auf eine Antragstellung verzichtet werden, sondern ein sog. „negativer Leistungsnachweis“ gestellt werden, um eine Verlängerung zu erreichen. Tags: Verwandte Themen
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