Besonderheiten bei Schwangerschaft und Kindererziehung
Für Studierende mit Kindern gibt es eine ganze Reihe von Sonderregelungen in Sachen BAföG. Die wichtigsten sind auf den folgenden Seiten aufgeführt. Wer weitere Informationen benötigt, kann sich an das AStA-Sozialreferat wenden. In jedem Fall ist es dringend empfehlenswert, sich vor der Abgabe des Antrags bei der/m zuständigen SachbearbeiterIn im BAföG-Amt beraten zu lassen, damit Sie alle Vorteile des BAföG für studentische Eltern ausschöpfen.
23. BAföG-Novelle - Konsequenzen bei studentischen Eltern
Die 23. BAföG-Novelle hat für studentische Eltern neben allgemeinen Verbesserungen folgende Konsequenz: Bei einem Überschreiten der Altersgrenzen (bei Beginn des Studiums) können Zeiten der Kinderbetreuung wesentlich besser als Begründung eingebracht werden. War es vormals nötig, weite Teile der Zeiten vor dem 30. Geburtstag lückenlos mit Kindererziehung zugebracht zu haben, ist es inzwischen ausreichend, wenn kurz vor dem Wirken der Altersgrenze Kindererziehungszeiten eintreten, die aber immer noch lückenlos bis zur späteren Immatrikulation vorliegen müssen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG).
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Ausnahmen bei der Altersgrenze |
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Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er/sie Förderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat (beim Master gilt seit 1.10.2010 das 35. Lebensjahr).
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Verzögerter Leistungsnachweis im Grundstudium |
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Fällt die Zeit der Schwangerschaft oder der Erziehung in die ersten 4 Semester, so muss der Nachweis von Verzögerung bereits in dieser Phase erfolgen, wenn Sie später hierfür eine Verlängerung über die Höchstdauer dafür erhalten wollen. Dies geschieht durch eine Verschiebung des normalerweise nach dem 4. Semester zu erbringenden Leistungsnachweises(§ 48 BAföG).
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Überschreitung der Förderungshöchstdauer |
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Die BAföG-Zahlungen sind an die sogenannte "Förderungshöchstdauer" gekoppelt, die je nach Studiengang zwischen 6-10 Semester beträgt. Schon im Normalfall dauert das Studium bei vielen Studiengängen oftmals länger als dieser abgesteckte Zeitraum.
Schwangerschaft und Kindeserziehung können eine Verlängerung der BAföG-Zahlungen über die normale Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Diese Zusatzsemester werden sogar als Vollzuschuss gewährt.
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Kinderbetreuungszuschlag |
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Das BAföG wurde mit der 22. BAföG-Novelle um einen § 14b erweitert, der förderungsberechtigten studentischen Eltern einen als Vollzuschuss gezahlten Kinderbetreuungszuschlag gewährt. Der entsprechende Paragraph wurde mit Wirkung zum 16.12.2008 um einen Absatz 2 ergänzt und lautet jetzt:
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