Verzögerter Leistungsnachweis im Grundstudium |
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Fällt die Zeit der Schwangerschaft oder der Erziehung in die ersten 4 Semester, so muss der Nachweis von Verzögerung bereits in dieser Phase erfolgen, wenn Sie später hierfür eine Verlängerung über die Höchstdauer dafür erhalten wollen. Dies geschieht durch eine Verschiebung des normalerweise nach dem 4. Semester zu erbringenden Leistungsnachweises(§ 48 BAföG). Eigentlich soll durch diese Form der "Zwischenprüfung" bewiesen werden, dass man/frau sich auf dem Niveau des 4. Semesters befindet (nähere Infos zum Verfahren). Wird dieser Stand nicht erreicht, so wird im Regelfall die Förderung eingestellt. Es gibt allerdings legitime Verzögerungen. Zum Beispiel kann bei Schwangerschaft und Geburt im 3. Semester und entsprechendem Leistungsverzug um ein Semester die Verzögerung um ein Semester anerkannt werden. Das BAföG-Amt verschiebt dann zunächst den Leistungsnachweis auf das Ende des 5. Semesters. Wenn sich die Verzögerung auch nach dieser Verschiebung gehalten hat, ist das für Ihre weitere Förderung ab dem 6. Semester unschädlich, da legitime Gründe vorlagen. Später nach dem Ende der Förderungshöchstdauer wird eine entsprechende Nachförderung ermöglicht: Ihr bescheinigter Leistungsstand muss z.B. nach dem 5. Semester auf dem Niveau des 4. Semester stehen, damit Sie ein Semester Förderungsverlängerung erlangen können. Würde im 5. Semester der Leistungsstand des 5. Semesters nachgewiesen, wäre eine Verzögerung in den ersten vier Semestern nicht mehr darstellbar, weil das Leistungsdefizit im Laufe des 5. Semesters kompensiert wurde. Diese Materie ist nicht einfach, Sie sollten Sich unbedingt schon weit im Vorfeld der Beantragung beraten lassen. Prüfungserleicherungen der HochschulenDie Universität Oldenburg hat einige Hinweise zur Beantragung von Prüfungserleichterungen verfasst, die in diesem Zusammenhang von Interesse sein könnten. Tags: Verwandte Themen
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