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Studentin 3: Alleinerziehende mit einem Kind

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Ein notwendiger Kommentar vorweg:

Leider ist die sozialrechtliche Situation bei der Gruppe, die am meisten Unterstützung braucht, am kompliziertesten. Hier wird deutlich, wie verschiedene Bundesministerien schlecht abgestimmt ihren jeweils eigenen Gesetzeszweigen nachgehen.

Im BAföG wird der Bedarf für den Lebensunterhalt der Kinder von Studierenden nicht abgebildet, was zur Folge hat, dass dieser Bedarf über einen anderen Sozialleistungsträger mit verschiedenen Einkommens- und Bedarfsregeln gedeckt werden muss: Je nach Einkommenssituation kommen Arbeitslosengeld II oder Wohngeld oder beides in Betracht. Es werden am Ende folglich die Bescheide von bis zu drei Behörden jongliert, die zum Teil aufeinander Bezug nehmen. In der Praxis:

Der BAföG-Bescheid kommt nach Abgabe der Immatrikulationsbescheinigung, also systematisch zu spät. Die Wohngeldstellen warten auf den BAföG-Bescheid, weil BAföG-Leistungen als Einkommen angerechnet werden. Die Arbeitslosengeld II - Stellen warten auf beides, wobei sie so entgegenkommend sein könnten, vorläufige Bescheide zu erstellen, damit die Zahlung erst einmal weiterlaufen können. Die notwendigen Kontakte zum Jugendamt zwecks Bezuschussung von Kinderbetreuung oder dem Einholen von Unterhaltsvorschuss sind dabei noch nicht einmal mitgezählt. Mit den höheren Krankenversicherungskosten ab 30 Jahren, die nur mit Zusatzaufwand abgewehrt werden können (oder mit nicht darauf abgestimmten BAföG-Leistungen bezahlt werden müssen), wollen wir gar nicht erst anfangen.

Am Beispiel: Alleinerziehende (26 Jahre alt), ein Kind (1 Jahr alt)

Die Studierende erhält 133 € Unterhaltsvorschuss für das Kind, 184 € Kindergeld für das eigene Kind, 150 € Ausbildungsunterhalt von den Eltern und 680 € BAföG-Leistungen, wovon 113 € Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG darstellen. Sie ist selbst krankenversichert und zahlt 76,42 € monatlich. Ihre Warmmiete sei 490 €, wobei sie mit Strom Warmwasser erzeugt (Kosten: 40 €).

 

BAföG-Ermittlung beim studierenden Elternteil

BAföG-Bedarf (nach §§ 13, 13a und 14b BAföG)

113 € Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG

373 € Grundbedarf +

 73 € KV/PV-Pauschale +

224 € Wohnenkostenpauschale +

783 € Summe (davon 670 € ohne Zuschlag)

Einkommensanrechnung im BAföG

Einkommensüberschuss der Eltern beispielhaft
(nicht tatsächlich gezahlter Unterhalt):

103 € Anrechnungsbetrag

Zahlbetrag BAföG: 680 €

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