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Anrechnung bei Sozialleistungen
Tipps zur Reihenfolge Drucken

Es kommt nicht selten vor, dass Studierende mehrere Sozialleistungen nebeneinander beziehen. Manchmal ist dann die Reihenfolge der Anrechnung wichtig: Zum Beispiel ist bei BAföG-Leistungen zu beachten, dass Waisenrente dort ein Einkommen darstellt, während BAföG wiederum Einkommen bei der Kindergeldberechnung ist.

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Einkommensanrechnung beim Kindergeld (nur bis 2011) Drucken

Achtung: Ab 2012 entfällt die Anrechnung von Einkommen! Die unten dargestellte Rechenschematik wird somit letztmalig für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden sein. Neues Verfahren für 2012...

Kindergeld wird an die Eltern eines über 18 Jahre alten Kindes nur gezahlt, solange das Kind unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze bleibt. Diese Grenze orientiert sich grob am steuerlichen Existenzminimum und stagnierte seit 2004 unverändert bei 7680 € pro Jahr. Allerdings wurde sie mit dem nachgebesserten Bürgerentlastungsgesetz - Krankenversicherung auf 8004 € angehoben (für 2010 und 2011 gültig).

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Verdienstgrenze beim BAföG Drucken

Wer BAföG-Leistungen bezieht, sollte beachten, dass über 4880 € Brutto-Erwerbseinkommen pro Jahres-Bewilligungszeitraum eine Anrechnung auf die Leistungen zu erwarten ist (wurde am 5.11.2011 um 80 € angehoben durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011). Die Grenze gilt für Alleinstehende ohne sonstige besondere Einkommen (z. B. Waisenrente).

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Einkommensanrechnung bei Waisenrente Drucken

Eine Anrechnung von Einkommen auf die Waisenrente erfolgt in der Regel ab:

  • 467,46 € / 410,78 € (BRD-West bzw. Ost, seit 1.7.08)
  • 478,72 € / 424,69 € (BRD-West bzw. Ost, seit 1.7.09)
  • 483,47 € / 428,91 € (BRD-West bzw. Ost, 2011)
    (jährliche Neufestsetzung zum 30.6., bei eigenen Kindern höherer Grundfreibetrag).

Was diesen Betrag überschreitet, wird zu 40% auf die Waisenrente angerechnet.
Weiteres zur Einkommensanrechnung und zum Einkommensbegriff findet sich beim Portal der Deutschen Rentenversicherung.

 
Anrechnung bei Familienversicherung Drucken

Wer unter 25 Jahre alt ist, nicht mehr als 365 € an monatlichem Einkommen bezieht und gesetzlich versicherte Eltern hat, kann in der Regel über die Eltern kostenlos familienversichert werden. Die Familienversicherung ist auch bei EhepartnerInnen oder gesetzlich eingetragenen Lebenspartnern möglich, wobei die Altersgrenze keine Rolle spielt. Auch bei behinderten Kindern kann die Altersgrenze entfallen (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).

Bei Verdienst aus einem Mini-Job erhöht sich die Einkommensgrenze von 365 € auf 400 €. Selbständige Tätigkeit (Honorarverhältnis) wird in diesem Zusammenhang nicht als Mini-Job verstanden, deshalb bleibt dort die Grenze weiterhin 365 €, wobei aber Betriebskosten absetzbar wären.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist nur sporadisch möglich. Die AOK orientiert sich, was ausnahmsweise Überschreitungen angeht, an den Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung. Um Unklarheiten zu vermeiden, fragt man am besten die Krankenkasse der Eltern.

 
Jobben und Kindergeld ab 2012 Drucken

Bis zum 31.12.2011

2011 wurde Einkommen des Kindes noch berücksichtigt und bei Überschreiten von Obergrenzen war eine Rückzahlung für gesamte Kalenderjahre möglich. Deshalb wird der Überblicksartikel 2011 noch eine Weile als Archivform erhalten bleiben.

Erstausbildung ab 2012

Neben dem Studium zu arbeiten, ist ab 2012 bei Erstausbildungen im Kindergeldbezug unkritisch.

Zweitausbildung ab 2012

Ab dem 1.1.2012 hat § 32 EStG einen neuen Wortlaut. Die Regelungen für Kinder ab 18 Jahren sind dort in Absatz 4 zusammengefasst:

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Sozialberatung

Heiko Groen
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