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Einkommensanrechnung beim Kindergeld (nur bis 2011)

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Achtung: Ab 2012 entfällt die Anrechnung von Einkommen! Die unten dargestellte Rechenschematik wird somit letztmalig für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden sein. Neues Verfahren für 2012...

Kindergeld wird an die Eltern eines über 18 Jahre alten Kindes nur gezahlt, solange das Kind unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze bleibt. Diese Grenze orientiert sich grob am steuerlichen Existenzminimum und stagnierte seit 2004 unverändert bei 7680 € pro Jahr. Allerdings wurde sie mit dem nachgebesserten Bürgerentlastungsgesetz - Krankenversicherung auf 8004 € angehoben (für 2010 und 2011 gültig).

Bei der Einkommensprüfung werden Kalenderjahre zugrunde gelegt, sofern der Ausbildungsstatus ganzjährig gilt (ansonsten werden nur Bruchteile des Jahresfreibetrags berücksichtigt). Wird der Grenzwert überschritten, entfällt das Kindergeld für den gesamten Zeitraum völlig und muss gegebenenfalls zurückgezahlt werden. Gegen diese Komplettstreichung lief eine Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht aber nicht angenommen wurde.

Schematisch
1. Schritt:
Bestimmung des Kindergeldbezugszeitraums (meist Kalenderjahr)

Dem Bezugszeitraum von einem Jahr ist der Freibetrag von 8.004 € zuzuordnen. Gilt der Ausbildungsstatus nicht ganzjährig und können diese Lücken nicht gestopft werden, muss der Freibetrag entsprechend gekürzt werden, bei einem halben Jahr also halbiert.

2. Schritt:
Erhebung des Einkommens im Bezugszeitraum und Bereinigung
Einkünfte (beispielhaft, nicht abschließend)

Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung nach Abzug der Werbungskosten ("Arbeitnehmerjobs")
Die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1000 € pro Jahr wird automatisch abgesetzt (bis 2010: 920 €). Sollten höhere Kosten für Fahrten zur Arbeit, zweiten Wohnsitz oder andere im Rahmen der Erwerbstätigkeit notwendige Anschaffungen angefallen sein, so müssen diese angegeben und belegt werden.

Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit nach Abzug der Betriebskosten (Honorarjobs)
Es können nur Betriebsausgaben, die für die Erwirtschaftung des jeweiligen Honorars notwendig waren, abgesetzt werden: keine Werbungskostenpauschale!

Bezüge (beispielhaft, nicht abschließend)

Zuschüsse nach BAföG (also nicht der Darlehensanteil!)
Waisengeld/rente
Wohngeld
Stipendien

3. Schritt:
Absetzung "Besonderer Ausbildungskosten"

Da der Grundfreibetrag von 8.004 € keine Ausbildungskosten abdeckt, dürfen diese vom anrechenbaren Einkommen abgesetzt werden. In der Dienstanordnung zum Kindergeld werden unter DA 63.4.3.1 Abs.2 einige Beispiele genannt (Fahrtkosten zw. Wohnung und Ausbildungsort, Bücher,...). Die normalen Semester- und Rückmeldegebühren sollen im Gegensatz zu Studiengebühren (bzw. -beiträgen) nicht immer komplett absetzbar sein. Dazu die DA:

"Semester- oder Rückmeldegebühren. Diese sind Mischkosten. Die steuerliche Berücksichtigung einzelner Positionen ist nur dann möglich, wenn die erhebende Institution die hierin enthaltenen Einzelpositionen getrennt ausweist. Die Familienkasse hat für jede Position zu prüfen, ob diese als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden kann. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass der Verwaltungskostenbeitrag als besonderer Ausbildungsbedarf zu qualifizieren und somit abziehbar ist. Hingegen sind die in den Gebühren enthaltenen Aufwendungen für das Studententicket nicht abziehbar, da der
Aufwand bereits durch die Fahrtkostenpauschale abgedeckt ist."

Gegen diese Ansicht hat sich der Bundesfinanzhof in einem Urteil ausgesprochen, wonach auch das Studiticket absetzbar sei (Quelle).

4. Schritt
Absetzung der Beiträge zur Sozialversicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11.1.2005 festgelegt, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von den Einkünften abzusetzen seien (Aktenzeichen: 2 BvR 167/02). Entsprechend sind die Formularvordrucke der Kindergeldstellen um einen entsprechenden Posten ergänzt worden. Diese Auslegung wurde auf alle Formen notwendiger Krankenversicherung ausgedehnt. In der Dienstanordnung wird dies unter DA 63.4.3.2 aufzählend behandelt.

5. Schritt:
Vergleich des durch die Schritte 2 - 4 bereinigten Einkommens mit dem in Schritt 1 ermittelten Freibetrag
Formulare und Dienstanordnung

Beim Bundeszentralamt für Steuern können online Formblätter ausgefüllt bzw. als Acrobat-Reader-Datei heruntergeladen werden (hierfür Druck-Icon benutzen). Diese enthalten Erläuterungen zu den oben eingeführten Begriffen. Außerdem können weitere Informationen zur Definition von Einkünften und Bezügen ab Seite 49 der Dienstanordnung zum Kindergeld nachgelesen werden (siehe Dienstanordnung zum Kindergeld (847.54 kB)!).

Online-Antragstellung möglich!

Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Online-Antragsmöglichkeit zur Verfügung. Allerdings wird auch dabei letztlich ein Ausdruck in Papierform nötig, weil eine Unterschrift bisher nur in Schriftform übermittelt werden kann.

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22.05.2012

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Heiko Groen
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