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Selbstständigkeit
Selbstständigkeit - Wichtige Vorbemerkungen Drucken

Wer selbstständig tätig ist, also für einen Auftraggeber auf Rechnung Werkstücke erstellt oder Dienstleistungen erbringt, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Urlaub. Die Schutzwirkung des Arbeitsrechts gilt in der Regel nicht. Ausnahmen von diesen Grundsätzen gibt es in arbeitsrechtlicher Hinsicht nur bei "Arbeitnehmerähnlichen Personen".

Honorare werden nicht beim Arbeitsgericht eingeklagt, sondern müssen auf dem Weg des gebührenpflichtigen Mahnverfahrens beim Amtsgericht eingetrieben werden. Bei der Rechnungslegung sind Regeln zu beachten, was die Umsatzsteuer anbelangt. Oftmals muss eine Gewerbeschein beim Ordnungsamt beantragt werden und es sind branchenabhängige Ordnungsvorschriften zu beachten.

Es dürfte deutlich werden, dass hinter dem harmlosen Wörtchen "Honorarjob" eine ganz eigene Welt verborgen wird: die formale und staatliche Zuordnung zur Gruppe der UnternehmerInnen! Es wäre vollkommen überzogen, an dieser Stelle umfassend informieren zu wollen. Jede gewerbe- oder ordnungsrechtliche Bezugnahme wird deshalb unterlassen. Nur die wichtigsten Stolpersteine im Verhältnis zum Staat werden in der Navigation links dargestellt!

 
Honorarjobs - Scheinselbstständigkeit Drucken

Mit dem 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog zur Bestimmung einer Scheinselbstständigkeit aus dem 4. Sozialgesetzbuch gestrichen. Damit ist das Thema nicht völlig vom Tisch, weil es bereits vor den gesetzlichen Änderungen zur Scheinselbständigkeit (1999) entsprechende gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben hat und Konflikte weiter vorkommen können.

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Rentenversicherung bei Honorarjobs? Drucken
Keine Rentenversicherungspflicht bei nur geringfügiger Tätigkeit!

Bevor man sich zu viele Sorgen über die folgenden Ausführungen macht: Auch bei selbstständiger Tätigkeit muss für das Einsetzen der Rentenversicherungspflicht zunächst die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Die Grenzwerte werden hier für abhängig Beschäftigte erläutert, sind aber sinngemäß übertragbar. Wer einer geringfügigen Beschäftigung und einer geringfügigen Honorartätigkeit nachgeht, darf sich freuen, dass die jeweiligen Bereiche nicht zusammengezählt werden!

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Honorarjobs - Kranken- und Arbeitlosenversicherung Drucken

Wer auf Honorarbasis selbstständig arbeitet, kann nicht im Status einer/s ArbeitnehmerIn arbeitslosen- und krankenversichert werden, weil sie/er nicht abhängig beschäftigt ist. Trotzdem gilt es zu anderen Krankenversicherungsformen einige wichtige Anmerkungen zu machen.

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Honorarjobs - Einkommenssteuer (Stand: 2011) Drucken

Es ist Sache der/des Selbstständigen, die Gewinne aus der Tätigkeit zu versteuern. Der Auftraggeber hat hiermit nichts zu tun.
Da Studierende des öfteren auch für die Universität oder andere Auftraggeber auf Honorarbasis tätig sind, sei angemerkt, dass die Auftraggeber Namenslisten führen, die vom Finanzamt geprüft werden. Man sollte nicht meinen, die Verpflichtung zur Einkommenssteuerveranlagung am Jahresende könnte einfach so "vergessen" werden! Die Steuererklärung soll bis Ende Mai des Folgejahres vorliegen.

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Honorarjobs - Umsatzsteuer Drucken

UnternehmerInnen müssen eigentlich monatliche Umsatzsteuermeldungen über ein Online-Tool (Elster) vornehmen. Weil Studierende in der Regel nur nebenberuflich selbstständig arbeiten, werden sie meist so wenig einnehmen, dass sie als "Kleinunternehmer" von der Umsatzsteuer zu befreien wären (§ 19 UStG). Den Antrag auf Befreiung sollten Sie gleich in der Anmeldung beim Finanzamt zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit stellen. Eine "Umsatzsteuer-IDentifikationsnummer" ist nicht nötig, sie können dann genauso gut die reguläre Steuernummer verwenden.

Rechnungen richtig stellen!

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Sozialberatung

Heiko Groen
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