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Rentenversicherung bei Honorarjobs?

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Keine Rentenversicherungspflicht bei nur geringfügiger Tätigkeit!

Bevor man sich zu viele Sorgen über die folgenden Ausführungen macht: Auch bei selbstständiger Tätigkeit muss für das Einsetzen der Rentenversicherungspflicht zunächst die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Die Grenzwerte werden hier für abhängig Beschäftigte erläutert, sind aber sinngemäß übertragbar. Wer einer geringfügigen Beschäftigung und einer geringfügigen Honorartätigkeit nachgeht, darf sich freuen, dass die jeweiligen Bereiche nicht zusammengezählt werden!

Nachzahlungen bei versäumter Meldung!

In letzter Zeit werden vermehrt Leute von der Rentenversicherung angeschrieben, wenn sie sich nicht selber gemeldet haben, insbesondere Lehrkräfte. Die Prüfdichte hat eindeutig zugenommen. Ein Problem bei Nachforderungen ist dann, dass rückwirkend keine einkommensgerechte Beitragsbemessung vorgenommen wird, sondern der Regelbeitrag von 494,52 Euro (BRD-West, 2008, monatlich) unterstellt wird.

Selbständige Lehr- und Erziehungsarbeit

Eine Reihe von Berufsgruppen unterliegen auch dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie ihre Arbeit selbstständig organisieren.
In den meisten Fällen ist dies für Studierende uninteressant, allerdings gibt es viele, die auf Honorarbasis Seminare und Lehrveranstaltungen abhalten oder Nachhilfe geben. Diese Selbstständigen sollen eigenständig den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufbringen, also nicht nur 9,8% Arbeitnehmeranteil, wie bei einer abhängigen Beschäftigung, sondern die vollen 19,6% (§ 2 Nr. 1 SGB VI, siehe unten!).

"Arbeitnehmerähnliche Selbstständige"

Außerdem wurde im Schwange der "Scheinselbstständigkeitsdebatte" in § 2 SGB VI als Nr. 9 der Status des "Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" eingeführt. Wer

  • keine eigenen (versicherungspflichtigen) ArbeitnehmerInnen beschäftigt und
  • überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig ist,

muss eigenständig an die Rentenversicherung herantreten, um 19,6% des Gewinns abzuführen. Dies ist berufsgruppenunabhängig! Folglich muss die Devise lauten: wenn schon selbständig, dann auch bei mehreren Auftraggebern. Wer allerdings gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig wird, kann sich als BerufsanfängerIn für drei Jahre befreien lassen.

§ 2 Selbständig Tätige (SGB VI, Stand: 11/2011)

"Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

  1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  2. (...)
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) (Nr. 2-8 siehe hier!)
  6. (...)
  7. (...)
  8. (...)
  9. Personen, die
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,
  10. (...)

(...)"

 

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22.05.2012

Sozialberatung

Heiko Groen
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