Rentenversicherung bei Honorarjobs? |
|
Keine Rentenversicherungspflicht bei nur geringfügiger Tätigkeit!Bevor man sich zu viele Sorgen über die folgenden Ausführungen macht: Auch bei selbstständiger Tätigkeit muss für das Einsetzen der Rentenversicherungspflicht zunächst die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Die Grenzwerte werden hier für abhängig Beschäftigte erläutert, sind aber sinngemäß übertragbar. Wer einer geringfügigen Beschäftigung und einer geringfügigen Honorartätigkeit nachgeht, darf sich freuen, dass die jeweiligen Bereiche nicht zusammengezählt werden! Nachzahlungen bei versäumter Meldung!In letzter Zeit werden vermehrt Leute von der Rentenversicherung angeschrieben, wenn sie sich nicht selber gemeldet haben, insbesondere Lehrkräfte. Die Prüfdichte hat eindeutig zugenommen. Ein Problem bei Nachforderungen ist dann, dass rückwirkend keine einkommensgerechte Beitragsbemessung vorgenommen wird, sondern der Regelbeitrag von 494,52 Euro (BRD-West, 2008, monatlich) unterstellt wird. Selbständige Lehr- und ErziehungsarbeitEine Reihe von Berufsgruppen unterliegen auch dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie ihre Arbeit selbstständig organisieren. "Arbeitnehmerähnliche Selbstständige"Außerdem wurde im Schwange der "Scheinselbstständigkeitsdebatte" in § 2 SGB VI als Nr. 9 der Status des "Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" eingeführt. Wer
muss eigenständig an die Rentenversicherung herantreten, um 19,6% des Gewinns abzuführen. Dies ist berufsgruppenunabhängig! Folglich muss die Devise lauten: wenn schon selbständig, dann auch bei mehreren Auftraggebern. Wer allerdings gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig wird, kann sich als BerufsanfängerIn für drei Jahre befreien lassen. § 2 Selbständig Tätige (SGB VI, Stand: 11/2011)"Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
(...)" Tags: |
Achtung! Geänderte Sprechzeiten des Sozialberaters
![]() |
| Mo-Do 10.00 - 12.30 Uhr |
| Mi 13.00 - 15.00 Uhr |
BeratungsCenter im Mensafoyer
Raum M1-131 |
