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Freiheit von Sozialabgaben
Sozialversicherungsfreiheit Drucken

Geringfügig entlohnte Beschäftigung und kurzfristige Aushilfe

Frei von der Sozialversicherungspflicht sind nur sogenannte "geringfügige Beschäftigungen". Es müssen hierbei zwei Formen unterschieden werden:

  • Die gering entlohnte Beschäftigung (Mini-Job), die meist auf Dauer angelegt ist und
  • die kurzfristige Beschäftgung, die ohne Verdienstgrenze auskommt aber auf zwei Monate Maximaldauer beschränkt ist.
Beide Regelungen können kombiniert werden: Wer einen Mini-Job hat, kann nebenher kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen.

Da es auch bestimmte rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten gibt, gelten die Regeln zur Geringfügigkeit, die hier nur für abhängige Beschäftigung erklärt werden, sinngemäß auch für diese "Honorarjobs".

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Rentenversicherung (Werkstudentenregelung) Drucken

Die folgende Regelung wird relevant, wenn "Geringfügigkeit" und damit die vollständige Sozialversicherungsfreiheit nicht mehr vorliegt. Dann erst stellt sich die Frage, welche Zweige der Sozialversicherung greifen:

Studierende müssen sich nicht als reguläre ArbeitnehmerInnen kranken-, pflege- und arbeitslosenversichern, solange sie trotz Erwerbsarbeit das "Erscheinungsbild eines Studierenden" beibehalten: nur die Rentenversicherungsbeiträge werden dann abgezogen. Das Studium muss folglich gegenüber der Arbeit im Vordergrund stehen. Die entsprechenden Grenzwerte werden im zweiten Abschnitt dieses Beitrags erläutert. Genaueres zur Auslegung findet man im Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsverbände vom 27.7.2004. (Original-Fundort: AOK-Business unter Fachthemen/Rundschreiben).

Direkter Link: Rundschreiben zum Jobben im Studium

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Praktikum und Sozialversicherung Drucken

Zum Thema Praktikum kann man im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 27.7.2004 sehr präzise fachliche Erläuterungen in Punkt 2 ab Seite 38 finden. Diese können einem Arbeitgeber bei der Einordnung weiterhelfen, sind aber für Laien nicht unbedingt immer auf Anhieb verständlich:

Rundschreiben zum Jobben im Studium (322.12 kB)

Bei der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit von PraktikantInnen sind folgende Fragen von Bedeutung:

  • Ist das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben?
  • Findet das Praktikum vor, im oder nach dem Studium statt?
  • Wird ein Entgelt gezahlt?
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22.05.2012

Sozialberatung

Heiko Groen
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