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Sozialversicherungsfreiheit

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Geringfügig entlohnte Beschäftigung und kurzfristige Aushilfe

Frei von der Sozialversicherungspflicht sind nur sogenannte "geringfügige Beschäftigungen". Es müssen hierbei zwei Formen unterschieden werden:

  • Die gering entlohnte Beschäftigung (Mini-Job), die meist auf Dauer angelegt ist und
  • die kurzfristige Beschäftgung, die ohne Verdienstgrenze auskommt aber auf zwei Monate Maximaldauer beschränkt ist.
Beide Regelungen können kombiniert werden: Wer einen Mini-Job hat, kann nebenher kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen.

Da es auch bestimmte rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten gibt, gelten die Regeln zur Geringfügigkeit, die hier nur für abhängige Beschäftigung erklärt werden, sinngemäß auch für diese "Honorarjobs".

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22.05.2012

Sozialberatung

Heiko Groen
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