Sozialversicherungsfreiheit |
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Inhalt
Geringfügig entlohnte Beschäftigung und kurzfristige AushilfeFrei von der Sozialversicherungspflicht sind nur sogenannte "geringfügige Beschäftigungen". Es müssen hierbei zwei Formen unterschieden werden:
Da es auch bestimmte rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten gibt, gelten die Regeln zur Geringfügigkeit, die hier nur für abhängige Beschäftigung erklärt werden, sinngemäß auch für diese "Honorarjobs". |
Achtung! Geänderte Sprechzeiten des Sozialberaters
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| Mo-Do 10.00 - 12.30 Uhr |
| Mi 13.00 - 15.00 Uhr |
BeratungsCenter im Mensafoyer
Raum M1-131 |
