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Steuerrecht
Steuerfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung Drucken

Auch bei der Besteuerung gibt es wie bei der Sozialversicherung den Begriff der geringfügigen Beschäftigung, allerdings hat der Arbeitgeber hier mehr Spielraum. Im Grundsatz können alle Arbeitsverhältnisse beim Finanzamt angemeldet werden (alter Ausdruck: "auf Steuerkarte arbeiten"), was aber nicht bedeuten muss, dass Steuern zu zahlen sind.

Bei Mini-Jobs kann stattdessen auch eine Pauschsteuer von 2% vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale abgeführt werden, die nicht vom Lohn abgezogen wird.
(§ 40a Abs. 2 EStG)

 
Einsetzen der Besteuerung (2012) Drucken

Die monatliche Besteuerung setzt laut Lohnsteuertabelle oberhalb von 905 € Brutto ein (Steuerklasse I für Single, gesetzlich kranken- und rentenversichert), wobei nur der diesen Grenzwert übersteigende Anteil besteuert wird. Bei 906 € sind also nur 16 Cent Einkommenssteuer zu zahlen. Bei 1000 € sind es schon 11,83 € + 1,06 € Kirchensteuer, bei 1250 € entsprechend 49,33 € + 4,43 € KiSt.

Wer zwei Jobs annimmt, unterliegt im zweiten Arbeitsverhältnis der Lohnsteuerklasse VI, was hohe Abzüge nach sich zieht.

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Veranlagung zur Einkommenssteuer Drucken

Die monatliche Besteuerung setzt bei renten und krankenversicherungspflichtiger Beschäftigung laut Lohnsteuertabelle bei 905 € Brutto ein (2012). Dieser Monatswert kann in den Semesterferien bei einer lukrativen Aushilfstätigkeit schnell überschritten werden. Die dabei abgeführten Steuern können unter Umständen zurückgeholt werden, sobald das Jahr abgelaufen ist. Hierfür ist ein "Antrag auf Veranlagung zur Einkommenssteuer" beim zuständigen Finanzamt des eigenen Wohnsitzes zu stellen (Vordrucke für die Steuererklärung). Man kann dies seit 2008 bis zu vier Jahre rückwirkend tun (Quelle: OFD Hannover).

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Achtung! Geänderte Sprechzeiten des Sozialberaters

Beim Careerday der Uni erreichbar,
aber keine Sprechzeit am
22.05.2012

Sozialberatung

Heiko Groen
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