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Veranlagung zur Einkommenssteuer

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Die monatliche Besteuerung setzt bei renten und krankenversicherungspflichtiger Beschäftigung laut Lohnsteuertabelle bei 905 € Brutto ein (2012). Dieser Monatswert kann in den Semesterferien bei einer lukrativen Aushilfstätigkeit schnell überschritten werden. Die dabei abgeführten Steuern können unter Umständen zurückgeholt werden, sobald das Jahr abgelaufen ist. Hierfür ist ein "Antrag auf Veranlagung zur Einkommenssteuer" beim zuständigen Finanzamt des eigenen Wohnsitzes zu stellen (Vordrucke für die Steuererklärung). Man kann dies seit 2008 bis zu vier Jahre rückwirkend tun (Quelle: OFD Hannover).

Grundfreibetrag und Werbungkosten

Bei Brutto-Einnahmen bis zu 9004 € im Kalenderjahr 2011 ist eine volle Rückerstattung der Steuern zu erwarten. In diesem Wert sind bereits 1000 € Werbungskostenpauschale enthalten, die zum Ausgleich von Ausgaben für die Arbeit gedacht sind: Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Gewerkschaftsbeiträge, Bewerbungskosten,...
Wer nachweisen kann, dass mehr als 1000 € für diesen Zweck verausgabt wurden, sollte dies (steuermindernd) tun. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist das Sammeln von Quittungen und Belegen überflüssig, weil das Finanzamt dann automatisch 1000 € unterstellt.

Steuerschätzung online

Für die grobe Abschätzung der Jahressteuer kann man ein Online-Rechner des BMF benutzen. Dieser Rechner beinhaltet allerdings keine Absetzung von Ausbildungskosten (Stichwort "Sonderausgaben", s. unten!) und es wird ein normaler Arbeitnehmer unterstellt, dem 1000 € Werbungskostenpauschale zuerkannt werden.


Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen

Alle Kosten, die durch das Studium entstehen (Studienbeiträge und Rückmeldegebühr, Bücher,...), sind sogenannte Sonderausgaben und als solche steuerlich absetzbar. Nachgewiesene Ausbildungskosten werden seit dem Jahr 2004 bis zu einer Höhe von 4000 € pro Jahr berücksichtigt (Anhebung auf 6000 € geplant). Dieser Betrag wird neben der Werbungskostenpauschale zusätzlich angewendet.
Achtung:
Bei der Zuordnung von Ausgaben für das Studium zum Punkt Sonderausgaben hat es eine grundsätzliche Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben. Danach können diese Kosten auch als Werbungskosten gelten, wenn sie im Zusammenhang mit einem Zweitstudium neben dem bereits ausgeübten Beruf entstehen.

Auch die Aufwendungen für soziale Sicherung (z.B. Krankenversicherung), Steuerberatung (entsprechende Literatur, Programme) oder Spenden fallen unter die Rubrik Sonderausgaben.

Außergewöhnliche Belastungen

Schließlich wären noch die außergewöhnlichen Belastungen zu erwähnen. Wer z.B. viel Geld für Gesundheitsversorgung oder bei Behinderung für Hilfsmittel verausgabt, sollte dies entsprechend angeben.

 

Achtung! Geänderte Sprechzeiten des Sozialberaters

Beim Careerday der Uni erreichbar,
aber keine Sprechzeit:
22.05.2012

Sozialberatung

Heiko Groen
heiko-groen11
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