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Krankenversicherung bei Arbeitslosengeld II

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Einführung

Einer der wesentlichen Änderungen, die neben der Einführung des Arbeitslosengeld II im Rahmen der Hartz IV - Reform umgesetzt wurden, war die Krankenversicherungspflicht durch Bezug von Arbeitslosengeld II. Im Allgemeinen sind Studierende hiervon nicht betroffen, weil sie nicht in den Genuß dieser Leistung kommen. Entfällt aber der Studierendenstatus, sieht das anders aus. Insbesondere

  1. bei Beurlaubung vom Studium,
  2. bei länger als 3 Monate andauernder Studierunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft und
  3. ohnehin nach Beendigung des Studiums

kann eine Krankenversicherungspflicht entstehen, welche sogar die studentische Pflichtversicherung verdrängt. Dies beruht auf Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 7 SGB V:

(1) Versicherungspflichtig sind

(...)

2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

(...)

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert.

Erläuterungen zu Absatz 7: Nr. 9 betrifft die Versicherungspflicht der Studierenden, Nr. 10 betrifft die Versicherungspflicht der Praktikanten, § 10 meint die Familienversicherung über die Eltern.

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