Freiwillige Versicherung |
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Antrag und FristDie Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht immer dann, wenn eine Pflichtversicherung endet. Bei Studierenden bietet sich dies nach Auslaufen der studentischen Pflichtversicherung an (nach Überschreiten der Fachsemester- oder Altersgrenze). Die Beantragung der freiwilligen Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherung erfolgen (§ 9 (2) SGB V). VorversicherungszeitenWer eine freiwillige Versicherung anstrebt, muss Vorversicherungszeiten nachweisen: Entweder muss vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens ein Jahr ununterbrochen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben oder mindestens zwei Jahre (auch mit Unterbrechungen) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 9 (1) Nr.1 SGB V). Tarife ab 2012Der Grundtarif liegt ab 1.1.2012 bei 130,38 € (excl. Pflegeversicherung), wobei mögliche Zusatzbeiträge bei einzelnen Krankenkassen aufzuschlagen wären. Für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten nach Erlöschen der studentischen Pflichtversicherung gilt in der freiwilligen Versicherung ein "Absolvententarif", der etwas niedriger ist. Einkommensabhängige StaffelungWichtig ist an dieser Stelle, dass die Tarife einkommensabhängig nach Beitragsklassen gestaffelt sind. Der Grundtarif orientiert sich an einem gesetzlich unterstellten Mindesteinkommen von 851,66 € (bis 2011; ab 2012: 875 €). Die Abstände der nachfolgenden Beitragsklassen werden von den Krankenkassen unterschiedlich gestaffelt. Bei der Einkommenseinstufung gelten Bruttowerte, und es wird nicht nur Erwerbseinkommen gezählt. Bei selbständiger Tätigkeit sind besondere Bedingungen zu beachten. Studierende auf dem "Zweiten Bildungsweg", die BAföG-Leistungen beziehen, sich aber nicht als Studierende pflichtversichern konnten, sollten sich bei ihrer Kasse über die Beitragsklassen informieren, bevor sie einen zusätzlichen Job annehmen! Tags: |
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