Studentische Pflichtversicherung |
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Inhalt
Allgemeine InfoStudierende sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Pflichtversicherung unterliegt einer zeitlichen Begrenzung: Nach dem 14. Fachsemester oder bei Überschreiten einer Altersgrenze von 30 Jahren erlischt der Versicherungsschutz. Eine Verlängerung ist nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich (siehe Navigation oben!). Danach muss mensch sich "freiwillig versichern", was teurer ist.
Verdrängung durch andere VersicherungsformenIn der Seitennavigation finden sich unter Familienversicherungen erzwungene oder auch freiwillige Alternativen zur studentischen Pflichtversicherung. Gemeint sind die gesetzliche Familienversicherung, die Versicherung über Waisenrentenstatus und die beamtenrechtliche Beihilfe. Keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit!Wer neben dem Studium einer selbständigen Tätigkeit nachgeht (Beschäftigung auf Honorarbasis), sollte darauf achten, dass dies nur nebenberuflich geschieht. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit ist die günstige studentische Pflichtversicherung ausgeschlossen.
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