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Rundfunkgebührenbefreiung

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Die Gebührenpflicht

Grundsätzlich sollen alle, die ein "Gerät zum Empfang bereit halten", Rundfunkgebühren zahlen (Tarife). Bei Studierenden gilt dies insbesondere dann, wenn sie zum Zwecke des Studiums von zu Hause ausziehen, um einen eigenen Wohnsitz am Studienort zu beziehen (auch bei WGs, unerheblich, ob Erst- oder Zweitwohnsitz). Natürlich müssten sie dazu auch Geräte am Studienort besitzen, was die GEZ auch prompt nach Datenabgleich mit den Meldebehörden von den Erstsemestern wissen möchte.

Bei den Eltern wohnend:

Studierende, die am Wohnort der Eltern verbleiben und keine eigenen Geräte besitzen (auch nicht in einem PKW), müssen nichts zahlen. Allerdings haben viele ein internet-fähiges Handy, welches zur Gruppe der "neuartigen Rundfunkgeräte" gezählt wird (siehe nächster Abschnitt!). Eigene Geräte werden im Elternhaushalt gebührenpflichtig, wenn das eigene Einkommen des Studierenden ihre sozialhilferechtliche Regelleistung übersteigt (siehe GEZ-FAQ unter Schlagwort "Privathaushalt"!). Bei den Eltern lebenden Studierenden ist eine Gebührenbefreiung via BAföG-Bescheid nicht möglich, sollten sie durch die Überschreitung der Regelleistung gebührenpflichtig werden!

Gebühren für "neuartige Rundfunkgeräte" (PC, PDA, Handy)

Bei Rechnern, die für das Studium benötigt werden und über eine Internetverbindung verfügen, ist auch ohne eingebaute TV- oder Radiokarte eine Gebühr fällig. Seit dem 1.1.2007 gelten solche PCs als „neuartige Rundfunkgeräte“, die mit 5,76 € monatlich zu Buche schlagen. In diese Gruppe fallen auch internet-fähige Handys oder PDAs.

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