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Erlassmöglichkeiten für behinderte und chronisch kranke Studierende

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Nachweise und persönliche Stellungnahme nötig

Der Studienbeitrag und auch die Langzeitstudiengebühr kann auf Antrag der oder des Studierenden im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung in der Regel vor (§ 14 Satz 2 Nr. 1 NHG).

Leider kann in Niedersachsen eine unbillige Härte in aller Regel erst dann festgestellt werden, wenn die Regelstudienzeit abgelaufen ist oder die/der Studierende mindestens im Begriff ist, diese zu überschreiten. Die Begründung dafür ist, dass sonst der Fall einträte, dass die Betroffenen in Bezug auf die Studienbeiträge besser dastehen würden als Studierende, die nicht unter diese Norm fallen. Die Folge ist, dass ein Härtefallantrag erst gegen Ende der Regelstudienzeit gestellt werden kann.

Ausnahme: Bereits erteilte Bescheide für eine Befreiung, auch für mehrere Semester im voraus, sind weiterhin gültig.

Um eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung nachzuweisen, müssen Studierende ein amtsärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, für welchen Zeitraum sie aus welchen Gründen nur "eingeschränkt studierfähig" sind oder waren. Gewünscht ist sogar eine genaue prozentuelle Angabe der Beeinträchtigung der Studierfähigkeit. Keinesfalls reicht nur die Angabe der Diagnose aus. Zusätzlich muss eine persönliche ausführliche Stellungnahme abgegeben werden. Bei einer dauerhaft studieneinschränkenden Behinderung oder Krankheit kann die Befreiung auch für einen längeren Zeitraum als ein Semester beantragt werden. Da ein amtsärztliches Attest leider für die Studierenden kostenpflichtig ist (30 bis über 100 €, je nach Aufwand), sollte versucht werden, es gleich für mehrere Semester in voraus ausgestellt zu bekommen. Zuständig ist der/die Amtsärztin am ersten Wohnort, spezielle Informationen für die Amtsärzte selbst zum Thema Befreiung von Studiengebühren gibt es beim Immatrikulationsamt und der Behindertenberatung im Studentenwerk.

Neu seit Juli 2010: Ein amtsärztliches Attest ist nicht mehr notwendig, wenn laut Schwerbehindertenausweis ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliegt.

 


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Behindertenberatung

Wiebke Hendeß
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