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Arbeitslosengeld II

In der Regel haben Studierende keinen Anspruch

"Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (...) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Teilhabe und Bildung."
(§ 7 Abs. 5 SGB II)

Dies zu interpretieren, ist nicht so einfach wie es scheint und bedarf eingehenderer Analyse:


Zweck der Gesetzesformulierung

Die oben zitierte Passage aus dem SGB II war bereits in Zeiten der alten Sozialhilfe das zentrale Abwehrargument gegen Antrag stellende Studierende. Hiermit soll der Absicht des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, das BAföG mit all seinen Ablehnungsgründen voll zur Geltung zu bringen: Wer keine Leistungen nach dem BAföG erhält, weil sie/er zu alt ist, die Fachrichtung zu spät gewechselt hat oder den Leistungsnachweis nach dem Ende des 4. Semesters nicht erbringen konnte, soll auch nicht über den Umweg Arbeitslosengeld II zu einer Studienfinanzierung kommen. Wenn die Konsequenz im Abbruch der Ausbildung besteht, so ist das also volle Absicht.

Kein Studentenstatus, deshalb Arbeitslosengeld II

Es gibt nun Situationen, in denen es gar nicht um Abwehr von Ausbildungsförderung durch die Hintertür gehen kann. Wenn BAföG-Leistungen "dem Grunde nach" ohnehin nicht zustünden, weil keine entsprechende Ausbildung betrieben wird, läuft die oben zitierte Gesetzesformulierung sinnvollerweise ins Leere. Dazu weiter im Abschnitt "Kein Studentenstatus".

Trotz Studentenstatus Arbeitslosengeld II

Zudem gibt es eine Reihe von Ausnahmebestimmungen in § 27 SGB II, welche den Bezug von Leistungen nach SGB II trotz Studentenstatus ermöglichen.  Dies wird im Abschnitt "Trotz Studentenstatus" genauer erläutert.

Bedarfsermittlung und Besonderheiten der Einkommensbereinigung bei Studierenden

Ein grober Überblick über die Zusammensetzung des ALGII-Bedarfs sollte nicht fehlen, obwohl das hier nicht Schwerpunkt der Site ist. Wichtiger sind die Besonderheiten der Einkommensbereinigung, die nur bei Studierenden oder Auszubildenden eine Rolle spielen und allzu leicht übersehen werden, dazu der Abschnitt "Bedarfsermittlung".





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