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Einkommensanrechnung bei Studierendenhaushalten

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Studierende erhalten nur in Ausnahmen Leistungen, allerdings können sie mit Angehörigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben. Dies kann dazu führen, dass auch ihr Einkommen bei den Arbeitslosengeld II beziehenden Haushaltsangehörigen angerechnet wird. Auch bei Alleinerziehenden ist die Einkommensanrechnung von Interesse, insbesondere auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung. Entsprechendes gilt für den Mehrbedarf wegen fortgeschrittener Schwangerschaft.

Details

Nach den Regelungen des SGB II, das sich um Arbeitslosengeld II und Sozialgeld dreht, wird immer ein Bedarf errechnet, dem das bereinigte Einkommen gegenüber zu stellen ist. Weil bei der Entwicklung dieses Gesetzes Bildungskosten bedarfsseitig nicht ernsthaft bedacht wurden, können sie nur als Absetzung vom Einkommen des/der Studierenden organisiert werden. Folgende Bereinigungsschritte sind denkbar:

Kinderbetreuungszuschlag des BAföG

Nach § 14b Abs. 2 BAföG ist der Kinderbetreuungszuschlag bei Sozialleistungen in der Regel anrechnungsfrei.

Ausbildungskosten

Nach § 11a Abs. 3 satz 1 SGB II sind öffentlich-rechtliche Leistungen, die nicht zweckidentisch mit dem System des Arbeitslosengeld II (ALGII) sind, nicht anzurechnen. Da BAföG-Leistungen zum Teil Studienkosten decken soll, die im ALGII nicht vorgesehen sind, darf dieser Anteil nicht berücksichtigt werden (konkretisiert in § 1 Nr. 10 AlgII-V). In den Durchführungshinweisen der Bundesagentur zum § 11 SGB II wird ein pauschaler Abzug von 20% zugestanden (Hinweise zu § 11, 11a, 11b SGB II vom 11.4.2011, Rz. 11.93).
Das Bundessozialgericht hatte in einem Fall von Schüler-BaföG entschieden, dass die 20% nicht auf den Auszahlbetrag des BAföG zu beziehen seien, sondern auf den in Frage stehenden existenzsichernden BAföG-Bedarf (Terminbericht des BSG, siehe dort unter 3)-5)!).

Mit den daraufhin überarbeiteten Hinweisen zu § 11 SGB II vom 20.5.2009 hat die Bundesagentur für Arbeit endlich eine adäquate  Umsetzung auf veschiedene BAföG-Bedarfsgruppen erstellt. Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, wurde der Pauschalabzug auf 597 € bezogen (BAföG-Höchstsatz ab 1.10.2010 abzgl. Krankenversicherungspauschale: 373 € + 224 €). 20% sind dann 119,40 €. Sollten höhere Studienkosten nachweisbar sein, so werden auch diese berücksichtigt (außer bei Schulgeld von Privatschulen).

Um dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen, wäre davon abzusehen, inwieweit die Studienfinanzierung durch BAföG- oder Unterhaltszahlungen verwirklicht wird. Dies ist den Hinweisen explizit nicht zu entnehmen, ergibt sich aber aus der Anbindung an Bedarfsgruppen statt der an schwankenden Auszahlungssummen.

Absetzung von gesetzlichen Pflichtversicherungen

Die Krankenversicherung der Studenten ist eine Pflichtversicherung, wie auch eine KFZ-Versicherung. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind diese vom Einkommen abzusetzen (Hinweise zu § 11, 11a, 11b SGB II, Rz.11.93).

Absetzung von angemessenen freiwilligen Versicherungen

Sofern eine Pflichtversicherung in der Krankenkasse nicht mehr in Frage kommt, kann eine freiwillige oder private an ihre Stelle treten, die nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen wäre. Auch Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen können angegeben werden. Liegen keine der beispielhaft genannten Versicherungen vor, wird immer ein pauschaler Betrag von 30 € angesetzt (Hinweise zu § 11, 11a, 11b SGB II, Rz.11.93).

Freibetrag bei Erwerbsarbeit

Leider ist der Jobber-Freibetrag des ALGII komplett anders organisiert als im BAföG (400 € im Monatsdurchschnitt). Eine präzise Erläuterung würde zu weit führen. Die Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg hat dazu ein Info-Blatt konzipiert.

Einkommensanrechnung auf Mehrbedarf

Auch bei einer reinen Leistung von Mehrbedarf nach § 27 Abs. 2 SGB II wird nach obigem Muster verfahren (Hinweise zu § 27 SGB II, Rz. 27.6), Beispielrechnung: Alleinerziehende StudentIn mit einem Kind

 

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