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Kein Studentenstatus im Arbeitslosengeld II

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ALGII für Studierende, weil kein Studentenstatus vorliegt

Weil im § 7 Abs. 5 SGB II von einer Ausbildung gesprochen wird, die "im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (...) dem Grunde nach förderungsfähig ist", muss die Interpretation über den Studentenstatus nach BAföG-Recht erfolgen, denn eigenständige Gedanken findet man hierzu im SGB II nicht. Allerdings ist die Wahrnehmung des BAföG aus der Perspektive des § 7 Abs. 5 SGB II selektiv.

Folgende Fallgruppen sind aber interessant, weil sie gerade nicht den Studentenstatus erfüllen und deshalb einen Anspruch auf alle Leistungsbestandteile des SGB II haben (zur Vertiefung Navigation oben nutzen!):

  1. Beurlaubte Studierende, denen die Fortsetzung des Hochschulstudiums immatrikulationsrechtlich verboten ist,
  2. Immatrikulierte Studierende, deren BAföG-Leistungen nach einer Toleranzzeit von drei Monaten wegen fortgesetzter langer Erkrankung eingestellt werden,
  3. Teilzeitstudierende, die grundsätzlich keinen BAföG-Anspruch haben,
  4. Studierende in Ausbildungsgängen, die im BAföG als Schulform nicht anerkannt werden (insb. Promotion),
  5. Referendare (rechtlich umstritten, von der Bundesagentur nicht anerkannt)
  6. Kinder oder PartnerInnen in der Bedarfsgemeinschaft

Alle anderen Formen der Ablehnung des BAföG führen nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie beispielsweise in der Person oder im Einkommen bzw. Vermögen begründet liegen!

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22.05.2012