Kein Studentenstatus im Arbeitslosengeld II |
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ALGII-Bezug bei Beurlaubung denkbarVom Studium beurlaubte Studierende, die sich tatsächlich nicht mehr mit dem Studium befassen dürfen (dazu unten mehr!), erhalten grundsätzlich keine BAföG-Leistungen. Diese Leistungsablehnung beruht auf § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG und ist derart grundsätzlich, dass auch die Ausschlussklausel des § 7 Abs. 5 SGB II nicht mehr greift. Nach den Regeln des Arbeitslosengeld II sind sie keine Studierende mehr. Für den Nordwesten: Betroffen sind alle Bachelor- und Master-Vollzeit-Studiengänge der Universität Oldenburg, der Hochschule Emden/Leer und der Jadehochschule. Beispiel: Schwangere Studentinnen beurlauben sich vom Studium, weil sie absehen können, dass die Geburt und die Kinderbetreuung nicht einmal ein Teilzeitstudium ermöglichen. Sie erhalten dann kein BAföG, weil sie das grundsätzlich förderbare Studium nicht tatsächlich betreiben dürfen, soweit die Immatrikulationsordnung in der Beurlaubung eine Durchführung des Studiums verbietet. Rechtsprechung:"Ein vom Studium beurlaubter Student hat Anspruch auf Alg II, wenn und solange der Student von der Ausbildungsstätte beurlaubt ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1999, 5 B 153/99, juris). Der Grund der Beurlaubung ist unerheblich." Beschluss vom 5.2.2008 des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 25 B 146/08 AS ER Das Sozialgericht Berlin hat bald darauf ein rechtskräftiges Urteil gesprochen (Az.: S 104 AS 16420/07 vom 30.6.2009), welches in dieselbe Richtung geht. Das sächsische Landessozialgericht hat dem entgegen in einen Beschluss (Beschluss vom 30.11.2010, L 3 AS 649/10 B ER) den Bezug von Arbeitslosengeld II während der Beurlaubung abgelehnt, weil das dort gültige Hochschulgesetz kein eindeutiges Verbot der Teilnahme an Lehrveranstaltungen ausspricht. Notwendiger Kommentar zur Rechtsprechung:Es wird in den Begründungen richtigerweise auf die tatsächlich erlaubte Durchführung einer Ausbildung abgestellt. In der Regel besteht während einer Beurlaubung ein Verbot, Prüfungen durchzuführen oder an Veranstaltungen teilzunehmen. Dies ist die Ursache für den grundlegenden Ausschluss von BAföG-Leistungen und damit der Berechtigung zum Arbeitslosengeld II - Bezug, nicht die Motivation für den Urlaubsantrag oder das subjektive Unvermögen zur Fortsetzung der Ausbildung. Eine Gleichsetzung von Beurlaubung mit dem Verbot des Studiums mag in Berlin und in den meisten Hochschulen richtig sein, sie ist aber nicht selbstverständlich überall übertragbar (siehe LSG Sachsen oben!). Manchmal sind zum Ende des Studiums während einer Beurlaubung Abschlussprüfungen zulässig, was BAföG-Berechtigung auslösen kann (beispielhaft für Altstudiengänge in Oldenburg). Dann muss aber an die Stelle der Vollimmatrikulation ein Nachweis des Prüfungsamts treten, der die Weiterführung des Studiums bestätigt. In dieser seltenen Ausnahmekonstellation stünde die grundsätzliche BAföG-Berechtigung weiterhin dem Bezug von Arbeitslosengeld II im Wege (trotz Beurlaubung!). Die subjektive Aussage, man wolle sich auf Prüfungen vorbereiten, reicht dafür aber nicht aus, weil dies BAföG-förderungsrechtlich irrelevant ist. Insofern könnte ein Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht einfach wegen subjektiver Vorhaben mit Bezugnahme auf § 7 Abs. 5 SGB II abgelehnt werden. Allerdings gilt auch für Studierende, die in der Beurlaubung von Prüfungen ausgeschlossen sind, dass sie sich wie "normale" Arbeitslose verhalten müssen: Wenn keine Krankschreibung, Kinderbetreuung oder dergleichen vorliegt, wird die Teilnahme an "Trainingsmaßnahmen" und die Dokumentation von Arbeitssuche einforderbar sein (§ 10 SGB II). Prüfungsvorbereitungen für ein nachfolgendes Semester lassen sich damit nur begrenzt in Einklang bringen. Statuswechsel bei der KrankenversicherungDa Sie in der Regel während der Beurlaubung normale ALGII-Leistungen als Zuschuss erhalten, werden Sie in der Regel auch über diesen Status krankenversichert, was die Krankenversicherung der Studenten verdrängt nicht aber eine Familienversicherung. Mehr Infos ...Verwandte Themen
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