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Kein Studentenstatus im Arbeitslosengeld II

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ALGII-Bezug nach BAföG-Einstellung wegen längerer Erkrankung

Nach § 15 Abs. 2a BAföG werden Leistungen nach dem BAföG auch gezahlt, wenn Studierende bis zu drei Monate lang durch Schwangerschaft oder Krankheit gehindert sind, an Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen. Setzt sich dieser Zustand aber über das Ende des dritten Monats hinaus fort, so werden die BAföG-Leistungen eingestellt.

Weil dann dem Grunde nach kein BAföG-Anspruch besteht, kann ab dem vierten Monat Alg II bezogen werden. Dieser Auffassung ist die Bundesagentur für Arbeit, was sie in den Durchführungshinweisen zur Auslegung des § 7 SGB II in Randziffer 7.82 deutlich macht. Allerdings wird dies dort missverständlich im Abschnitt unter Beurlaubung behandelt. Die BAföG-Leistungseinstellung nach § 15 Abs. 2a BAföG hat aber mit Beurlaubung nichts zu tun:

Eine Beurlaubung ist nicht nötig, denn die BAföG-Einstellung erfolgt trotz voller Immatrikulation. Auch handelt es sich nicht um eine Härtefallgewährung, die nur darlehensweise bewilligt würde, sondern um einen vollen Zuschussanspruch.

Statuswechsel bei der Krankenversicherung
Da Sie dann normale Alg2-Leistungen als Zuschuss erhalten, werden Sie in der Regel auch über diesen Status krankenversichert, was die Krankenversicherung der Studenten verdrängt, nicht aber eine Familienversicherung. Mehr Infos ...
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