Arbeitslosengeld für Studierende |
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Eine seltene Konstellation"Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt." (§ 139 Abs. 2 SGB III) Diese Bestimmung soll Studierende weitestgehend vom Arbeitsamt fernhalten, denn wer keine versicherungspflichtige Arbeit annehmen kann, gilt nicht als arbeitslos und kann somit auch keine Leistungen beziehen. Sofern ein Anspruch auf Leistungen vom Arbeitsamt aber grundsätzlich vorliegt, weil zuvor arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet wurde, lohnt sich eine genaue Prüfung. Unter bestimmten Umständen kann die "Vermutung widerlegt" werden. Dies gilt
Ansonsten ist aber bei verschulten Studiengängen (insb. Bachelor/Master) nicht zu erwarten, dass sich hinreichende Freiräume für Arbeitsvermittlung aufzeigen lassen, das heisst: Arbeitslosengeldbezug ist nicht möglich! Arbeitslosengeldbezug eröffnet nicht automatisch späteren Arbeitslosengeld II-AnspruchAb 1.1.2005 gibt es neben Arbeitslosengeld auch die "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (Arbeitslosengeld II), welche die Arbeitslosenhilfe ersetzt hat. Bei Arbeitslosengeld II werden Studierende nach anderen Kriterien grundsätzlich ausgeschlossen als beim Arbeitslosengeld. Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt spielt dabei keine entscheidende Rolle. Wer also vormals als StudierendeR Arbeitslosengeld bezog, kann daraus nicht ableiten, Arbeitslosengeld II zu erhalten. |
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