Kinderzuschlag für Studierende
|
|
Allgemeines
Der Kinderzuschlag wurde gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld II eingeführt, um Eltern, die genug Einkommen für ihren eigenen Lebensbedarf aufbringen, allerdings nicht genug für ihre Kinder, eine Alternative zum Arbeitslosengeld II (Alg2) zu bieten. Sie sollten stattdessen zur Kindergeldkasse gehen. Weil diese Idee erst spät im Gesetzgebungsverfahren zum Hartz IV-Projekt Gestalt annahm, hat man mehr noch als bei den Alg2-Leistungsträgern das reinste Verwaltungs-Chaos in den Kindergeldkassen angerichtet. Zudem hatte man an Studierende als potentielle AntragstellerInnen nicht unbedingt gedacht (was auch an den Einschränkungen des Online-Rechners des Ministeriums erkennbar wird).
Kriterien
Folgende Kriterien sind aus § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der ab 1.10.2008 gültigen Fassung ableitbar:
- Die Kinder leben im Haushalt der Eltern, sind nicht verheiratet und haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die Eltern müssen Kindergeld für die betreffenden Kinder erhalten.
- Das Bruttoeinkommen inclusive Darlehen aber ohne Wohngeld und ohne Kindergeld erreicht mindestens 900 Euro bei Paaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden (Mindesteinkommen).
- Das nach den Regeln des Arbeitslosengeld II bereinigte Einkommen und Vermögen der Eltern ohne Wohngeld und ohne Kindergeld (für das eigene Kind) darf einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten (Maximaleinkommen). Der Höchstbetrag setzt sich zusammen aus dem Alg2-Bedarf der Eltern (wobei aber ein überproportionaler Anteil der Miete angesetzt wird) und dem maximal erreichbaren Kinderzuschlag (140 Euro bei einem Kind, 280 bei zwei Kindern usw.).
- Für den Gesamthaushalt muss mit Hilfe des Kinderzuschlags und aller anderen Einkommen Bedürftigkeit nach den Regeln des Arbeitslosengeld II vermieden werden.
Kommentar: a) Sofern bei einer Antragstellung bzgl. Alg2 ohnehin mangels Bedürftigkeit keine entsprechenden Zahlungen zu erwarten wären, würde somit auch der Kinderzuschlag nicht gezahlt. b) Wenn unter Hinzuziehung aller Einkommen einschließlich des Kinderzuschlags Hilfsbedürftigkeit zunächst nicht vermieden würde, allerdings bei Verzicht auf eventuelle Mehrbedarfe (Schwangerschaft, Ernährung,...) der Kernbedarf gesichert würde, so kann durch den Verzicht ein Recht auf Kinderzuschlag erreicht werden. Mit anderen Worten: Man tauscht Mehrbedarfe und ARGE als Träger gegen Kinderzuschlag und Kindergeldstelle als Träger ein. Diese Verzichtsoption wurde 2008 neu in das Gesetz aufgenommen.
Einkommensanrechnung
- Das nach den Regeln des Arbeitslosengeld II bereinigte Einkommen und Vermögen des Kindes (ohne Wohngeld und ohne Kindergeld) wird auf die 140 Euro Kinderzuschlag angerechnet. Insbesondere auf Unterhalt(svorschuss) wäre dabei zu achten: Wer 133 Euro Unterhaltsvorschuss für das Kind erhält, würde das gesamte Antragsprocedere des Kinderzuschlags nur für 7 Euro betreiben. Bei mehr als 140 Euro Einkommen oder mehr als 3850 Euro Vermögen des Kindes lohnt der Antrag nicht.
- Auch das Einkommen und Vermögen der Eltern wird angerechnet, soweit es ihren Alg2-Bedarf (siehe Nr. 4 oben!) überschreitet. Erwerbseinkommen wird dabei in der Regel privilegiert behandelt
Antrag
In der Regel muss der Antrag an die Kindergeldkassen der Arbeitsagenturen gerichtet werden. Die Antragsbearbeitung dauert derzeit aber immer noch sehr lange. In Oldenburg gibt es eine Kooperation zwischen Kindergeldkasse und Alg2-Träger (ARGE), die darin besteht, dass Personen, die bereits Alg2 oder Sozialgeld beziehen, den Antrag bei der ARGE stellen können, weil diese bereits über alle relevanten Informationen verfügt und sie an die Kindergeldkasse weitergeben kann. Das beschleunigt die Dinge etwas.
Gesetzesgrundlage: § 6a Bundeskindergeldgesetz in der ab 1.10.2008 gültigen Fassung |