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Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die nicht von allen Studentinnen beansprucht werden kann. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, das durch fortgeschrittene Schwangerschaft und Geburt unterbrochen wird (Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nachher, bei Zwillingen 12 Wochen nachher).
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Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse |
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Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse hat zur Voraussetzung, dass
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bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) besteht (bzw. nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde). und
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eine eigenständige Mitgliedschaft (nicht Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung (und im Mutterschutz) gegeben ist.
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Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt |
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Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt hat zur Voraussetzung, dass bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) besteht (bzw. nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde). Eine eigenständige "Mitgliedschaft" in der gesetzlichen Krankenversicherung muss also nicht vorliegen (z.B. bei familienmitversicherten oder privat krankenversicherten Frauen).
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