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Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt

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Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt hat zur Voraussetzung, dass bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) besteht (bzw. nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde). Eine eigenständige "Mitgliedschaft" in der gesetzlichen Krankenversicherung muss also nicht vorliegen (z.B. bei familienmitversicherten oder privat krankenversicherten Frauen).

Das Bundesversicherungsamt (BVA) zahlt allerdings nur maximal 210 € im gesamten Mutterschutzzeitraum.

Falls mehr als 13 € pro Tag (Netto) verdient wurde, wird der über 13 € hinausgehende Anteil vom Arbeitgeber aufgestockt (solange das Arbeitsverhältnis besteht).

Antrag: BVA

 

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22.05.2012

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