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Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende können beim zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für ihr Kind beantragen (Antragsformulare gibt es bei den Gemeinden und Jugendämtern). Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt in Fällen geleistet, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil ihren / seinen Verpflichtungen nicht oder nur in geringem Umfang nachkommt.


Das Jugendamt übernimmt in diesen Fällen die Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des Mindestunterhalts (abzüglich Kindergeld)

  • für Kinder unter 6 Jahren 133 € monatlich (317 € Mindestunterhalt - 184 € Kindergeld, ab 1.1.2010)
  • für Kinder im Alter von 6 bis einschl. 11 Jahren 180 € monatlich (364 € Mindestunterhalt - 184 € Kindergeld, ab 1.1.2010)

für einen Zeitraum von maximal 6 Jahren. Unterbrechungen sind möglich, allerdings wird Unterhaltsvorschuss nur gezahlt, bis das Kind zwölf wird.

2011 keine Änderung der Werte

Obwohl es eine neue Düsseldorfer Tabelle für 2011 gibt, sind die eigentlichen Mindestunterhaltswerte unverändert.



Antragsbedingungen Drucken
Mindestvoraussetzungen:
  • Die/Der Alleinerziehende lebt mit ihrem/seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt und erhält keinen oder nur geringen Unterhalt vom anderen Elternteil.
  • Das Kind ist nicht älter als 12 Jahre.
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Rückzahlung und Anrechnung auf Sozialgeld (SGB II) Drucken
Rückzahlung durch den Unterhaltsschuldner

Das Jugendamt überprüft die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils und fordert den vorausgeleisteten Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen gegebenfalls zurück. Falls die/der Unterhaltspflichtige längerfristig (unverschuldet) zahlungsunfähig ist,

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