Rückzahlung und Anrechnung auf Sozialgeld (SGB II) |
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Rückzahlung durch den UnterhaltsschuldnerDas Jugendamt überprüft die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils und fordert den vorausgeleisteten Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen gegebenfalls zurück. Falls die/der Unterhaltspflichtige längerfristig (unverschuldet) zahlungsunfähig ist, kann sie/er von der Rückzahlung befreit werden. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die/der Unterhaltspflichtige einer Ausbildung nachgeht oder nachging, was aber nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist (Ermessenssache). Unterhaltsvorschuss und Sozialgeld bzw. ergänzendes WohngeldDer Unterhaltsvorschuss gilt als vorrangige Sozialleistung in Bezug auf Sozialgeld. Die zuständige Stelle für SGB-II-Leistungen wird immer darauf bestehen, dass ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt gestellt wird, um den Vorschuss auf den Bedarf anrechnen zu können. Oftmals reicht der Vorschuss aber nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes. Dann kommt ergänzendes Sozialgeld in Betracht. Diese Leistung wird aber oftmals nur vorläufig bewilligt, weil ein höheren Anspruch auf (Kinder-)Wohngeld vorliegt, der die Sozialgeld-Bedürftigkeit obsolet macht. Beispielrechnung: Alleinerziehende mit einem Kind Tags: Verwandte Themen |
