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Mischhaushalte bei Studierenden

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Arbeitslosengeld II und Sozialgeld schließen Wohngeld aus, Mischhaushalte dennoch möglich!

Weil im Arbeitslosengeld II (Alg2) und diversen anderen Sozialleistungen ein Bestandteil für den Wohnbedarf enthalten ist, sollen entsprechende Haushalte kein Wohngeld mehr erhalten (§ 7 und § 8 WoGG).

Mischhaushalte: Studentische Eltern

Sind aber bestimmte Haushaltsangehörige dem Grunde nach nicht im Leistungsbezug bzgl. Alg2 oder Sozialgeld, so können diese einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen. Dies betrifft vor allem studentische Eltern, sofern sie selbst im Gegensatz zu ihren Kindern keinen Alg2 - Grundleistungsanspruch haben. Für solche Mischhaushalte soll der reguläre Ausschluss von Studierenden, der in § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) formuliert wurde, nicht gelten (siehe hierzu Thema BAföG-Konkurrenz!).

Sonderfall: Alleinerziehende mit Mehrbedarf

Wird der Haushalt aus einer alleinerziehenden Studierenden und ihren Kindern gebildet, wobei die Alleinerziehende für sich selbst ausschließlich Mehrbedarf nach § 21 SGB II erhält und ihre Kinder einen normalen Sozialgeldanspruch haben, so stellt sich die Frage, ob der alleinige Bezug von Mehrbedarf bei der Mutter zum Ausschluss von Wohngeld führen kann. Die Ausschlussformulierung in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG nennt die Bedingung, dass bei der Leistungsberechnung nach SGB II Unterkunftskosten einbezogen sein müssen. Der Grundbedarf nach SGB II bleibt aber bei regulär eingeschriebenen Alleinerziehenden grundsätzlich ausgeschlossen, weshalb Unterkunftkosten bei ihnen nicht bewilligt wurden. Demnach sind diese Studierenden keine Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 WoGG, können folglich im Gegensatz zu ihren Sozialgeld beziehenden Kindern einen Individualanspruch auf Wohngeld geltend machen. Aus dem Individualanspruch kann mehr werden, wenn die Kinder durch eigenes Einkommen und Ausdehnung des Wohngelds auf sie unabhängig von Sozialgeld werden:

Kein Alg2-Anspruchsberechtigter im Haushalt

Ist keiner der Haushaltsangehörigen im Leistungsbezug betreffend Alg2, Sozialhilfe oder ähnlicher Leistungen, so können diese Personen einen vollen Wohngeldanspruch geltend machen. Die hiesige Wohngeldstelle schickt dann die Betroffenen oftmals trotzdem zur ARGE Oldenburg, damit die ARGE einen eventuellen Leistungsanspruch auf Alg2 sicher per Bescheid ausschließt. Das ist aber eigentlich nicht nötig, denn sollte ein rechnerischer Restanspruch auf bspw. Sozialgeld für die Kinder bestehen, so kann auf diesen offiziell verzichtet werden. Durch § 8 Abs. 2 WoGG ist ein solcher Verzicht schadlos und gesetzlich legitim. Eine derartige schriftliche Verzichtserklärung sollte man auch direkt bei der Wohngeldstelle abgeben können, ohne den Umweg zur ARGE.