Was ist ein Haushalt im Wohngeldrecht? |
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Ist jede Beziehung einer Ehe gleich zu setzen?Studierende leben oft in Wohngemeinschaften, oftmals nur aus ökonomischen Gründen, manchmal auch aus Prinzip. Wenn einzelne Personen in einer WG Anspruch auf Wohngeld haben, sollen diese behandelt werden wie Single-Haushalte. Bloßes miteinander Wohnen und Wirtschaften macht die WG-Mitbewohner nicht zu einem gemeinsamen Haushalt. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Wohngeldgesetz von 2009 explizit klar gestellt und ausführlich erläutert, dass dies so sein soll (ausführlicher Archiv-Artikel hierzu). Erst wenn neben dem Wohnen und Wirtschaften ein Grad der Verwandschaft, der Verschwägerung, der Partnerschaft oder ähnliche in § 5 Abs. 1 WoGG definierten Beziehungen tritt, kann von einem gemeinsamen wohngeldrechtlichen Haushalt gesprochen werden. Viele Studierende leben bereits in einer Beziehung und ziehen dann auch zusammen in eine Wohnung. Sie heiraten aber ganz bewusst nicht, weil sie eine derartige Verbindlichkeit in ihrer Partnerschaft noch nicht sehen können. Stellt nun einer der beiden für sich einen Wohngeldantrag, so wird unter bestimmten Umständen die Unterstellung wirksam, die beiden würden wie in einer Ehe füreinander einstehen: "Haushaltsmitglied ist auch, wer "(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist." (§ 5 Abs. 2 WoGG) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II: "(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner Weder das Wohngeldgesetz noch das SGB II definieren eindeutig, was eine "Einstehensgemeinschaft" ist, es werden nur vier Kriterien genannt, die eine gesetzliche Unterstellung begründen, es handele um eine Partnerschaft mit eheähnlichem Charakter. Dazu hat es seit den achziger Jahren und insbesondere seit Einführung von "Hartz IV" sehr viel Rechtsprechung gegeben, die hier nicht endgültig in Gesetzestext umgesetzt wird. Die Vermutung kann von den Antragstellenden erschüttert werden, falls genügend Argumente gegen das Vorliegen einer "Einstandsgemeinschaft" sprechen.
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