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Ausbildungsunterhalt

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Grundsatz: Finanzierung bis zum Abschluss

Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung bis zum Berufsabschluss. Die Ausbildung kann allerdings auch in zwei Schritten absolviert werden: z.B. Berufsausbildung Krankenpfleger mit anschließendem Studium der Medizin. Wichtig ist dabei, dass erster und zweiter Ausbildungsschnitt zeitlich nahe beieinander liegen und inhaltlich miteinander zu tun haben, so dass von einem aufbauenden Charakter gesprochen werden kann. Günstig ist auch, wenn entsprechendes bereits vor der Ausbildung mit den Eltern besprochen wurde oder wenn eine Begabung für höhere Ausbildungswege erkennbar ist. Eine erste Berufsentscheidung kann auch revidiert werden, ähnlich wie beim Fachrichtungswechsel des BAföG, wenn auch nicht identisch in der Form der Begründung. Die Ausbildung muss allerdings zügig vorangebracht werden, wobei feste Regelungen zur Studiendauer zwar nicht existieren, aber die Regelstudienzeit immer ein erster Anhaltspunkt ist.

Ein ausführlicher Artikel zur Einführung in die Materie findet sich bei www.studis-online.de.

Bedarf

Als regulärer Mindestbedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand werden 670 € veranschlagt (darin 280 € für Warmmiete, Düsseldorfer Tabelle Anmerkung 7). Krankenversicherung und Studiengebühren sind nicht im Mindestbedarf enthalten, gehören aber zur Unterhaltspflicht (Düsseldorfer Tabelle Anmerkung 9).

Zahlungsfähigkeit

Natürlich müssen der/die Unterhaltspflichtigen in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen. Nach Bereinigung des Einkommens muss gegenüber volljährigen Kindern ein sogenannter Selbstbehalt von 1150 € für den/die UnterhaltsschuldnerIn (Düsseldorfer Tabelle Anmerkung 5) und weitere Beträge für in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten und Kinder verbleiben (siehe Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Oldenburg, Ziffern 22.2, Navigationsleiste links!).

Wenn die Eltern nicht zahlen wollen oder können...

In solchen Fällen kann entweder selbst eine unterhaltsrechtliche Forderung (schriftlich und präzise) gestellt werden oder, falls ein Erfolg nicht absehbar bzw. unwahrscheinlich ist, kann ein Antrag auf BAföG gestellt werden, mit dem zusätzlichen Antrag auf Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Ist das Prozedere nach § 36 erfolgreich durchlaufen, werden BAföG-Leistungen in voller Bedarfshöhe ausgezahlt und der Unterhaltsanspruch des Studierenden geht auf das BAföG-Amt über. Das Amt kann dann nach Einschätzung der Erfolgsaussichten eine Klage gegen den/die Unterhaltspflichtigen in Erwägung ziehen. Zu diesem Thema gibt es eine umfassendere Darstellung bei: www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php

 

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