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Unterhalt für minderjährige Kinder

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Selbstbehalt

Die Anforderungen und Richtlinien bezüglich Unterhalt bei minderjährigen Kindern sind schärfer als bei volljährigen Kindern. Was ein/e Unterhaltspflichtige/r selbst zum Leben behalten darf, ist geringer angesetzt: 950 €, bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen werden sogar nur 770 € anerkannt (Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Oldenburg in Ziffer 21.2 oder Düsseldorfer Tabelle, Anm. 5).

Erwerbsarbeit und Erstausbildung

Auch die Verpflichtung, den Unterhalt mit jeder denkbaren Erwerbsarbeit aufzutreiben, wird schärfer ausgelegt. Befindet sich ein Unterhaltspflichtiger allerdings noch in der ersten berufsabschließenden Ausbildung, so kann die Verpflichtung zugunsten einer später verbesserten Zahlungsfähigkeit zurückgestellt werden. In solchen Fällen kann aber für das Kind in der Regel Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden, mit dem Effekt, dass der Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt als Schuldentitel beim Jugendamt zu begleichen ist, wobei es im Falle der Erstausbildung die Möglichkeit des Schuldenerlasses gibt.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts wird nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt und steigt mit der Zahlungsfähigkeit des/der Verpflichteten.

Beratung

Die genaue Berechnung des Unterhalts wird hier nicht dargestellt und kann im Einzelfall recht kompliziert ausfallen. Die Sorgeberechtigten können beim Jugendamt ihres Wohnorts Beratung einholen. Durch die sogenannte Beistandschaft wird eine Verfolgung des Unterhaltsanspruchs auf das Jugendamt übertragen werden.

 

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22.05.2012

Sozialberatung

Heiko Groen
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