| Die BAföG-Zahlungen sind an die sogenannte
"Förderungshöchstdauer" gekoppelt,
die je nach Studiengang zwischen 6-10 Semester beträgt. Schon
im Normalfall dauert das Studium bei vielen Studiengängen
oftmals länger als dieser abgesteckte Zeitraum.
Schwangerschaft und Kindeserziehung können eine Verlängerung
der BAföG-Zahlungen über die normale Förderungshöchstdauer
hinaus rechtfertigen. Diese Zusatzsemester werden sogar als Vollzuschuss
gewährt.
Die Schwangerschaft oder Kinderbetreuung muss ursächlich für
die Verzögerung sein. Das heißt, der Zusammenhang zwischen
Kindererziehungsbelastung und Studienverzögerung sollte nicht
einfach nur allgemein behauptet, sondern etwas konkreter mit einer
formlosen Begründung beschrieben werden. Hierbei darf allerdings
nicht der Eindruck entstehen, während der jeweiligen geförderten
Semester wäre weniger als drei Monate pro Semester tatsächlich
studiert worden, weil ansonsten eine Beurlaubung hätte vorgenommen
werden müssen. In diesem Falle droht eine Rückforderung der BAföG-Leistungen!
Im allgemeinen gibt es jeweils ein Semester Verlängerung
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für die Schwangerschaft/Geburt,
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pro Lebensjahr des Kindes
(bis zum 5. Lebensjahr), |
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für die Erziehungszeit
im 6. und 7. Lebensjahr, |
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für die Erziehungszeit
im 8., 9. und 10. Lebensjahr. |
Kürzere Betreuungszeiten rechtfertigen einen entsprechend kürzeren
Weiterförderungszeitraum. Die Kinderbetreuung kann auf beide studierenden
Eltern verteilt werden, wobei die Weiterförderungszeiträume entsprechend
aufgeteilt werden.
Weitere Anforderungen bei der Antragstellung
Der eigentliche Antrag auf Verlängerung über Förderungshöchstdauer
wird erst zum Ende der regulären Höchstdauer gestellt. Im Rückblick
wird dann geprüft, ob eine eventuelle Verzögerung
im Grundstudium sich gehalten hat und ob sich weitere Verzögerungen
im Hauptstudium ergaben, die zusätzlich zu berücksichtigen wären.
Damit der Antrag auf Förderung über Höchstdauer (§
15 Abs. 3 BAföG) Erfolg haben kann, muss zusätzlich eine
Prognose über den zukünftigen Studienverlauf abgegeben
werden. Resultat der Prognose muss sein, dass innerhalb der so
nachgeförderten Semester ein Abschluss des Studiums möglich ist
bzw. unter Zuhilfenahme der später zu beantragenden Abschlussförderung
(§
15 Abs. 3a BAföG) möglich wird.
Die Materie "BAföG-Verlängerung" ist kompliziert. Eine
Beratung zum Thema ist daher dringend zu empfehlen (z.B.
beim Sozialreferat
des jeweiligen AStAs oder der Förderungsabteilung).
Prüfungserleicherungen der Hochschulen
Die Universität Oldenburg hat einige Hinweise
zur Beantragung von Prüfungserleichterungen verfasst,
die in diesem Zusammenhang von Interesse sein könnten. |